Die Fälle, in denen Mieter tatsächlich zu einer Zurückbehaltung der monatlichen Mietzahlung berechtigt sind, sind selten. Wird die Miete nach Wärmedämmarbeiten entsprechend erhöht, so muss die entsprechend der Kosten erhöhte Miete auch dann bezahlt werden, wenn die Wärmedämmung nicht optimal ist, aber doch zumindest Einsparungen bringt. Ebenso wenig können Zahlungen für den Wasserverbrauch nur deshalb gekürzt werden, weil es dem Mieter nicht gestattet wird, selbst einen Blick auf die Wasseruhren zu werfen, wie das Amtsgericht Kehl (Urteil v. 23.9.2011, 3 C 20/10) jetzt entschied.
Praxishinweis
Durch eine unberechtigte Zurückbehaltung der Miete gerät der Mieter schnell in Zahlungsverzug und riskiert dann eine fristlose Kündigung der Wohnung oder des Gewerbeobjekt. Es ist deshal immer anzuraten die volle vereinbarte Miete zu bezahlen, jedoch einen entsprechenden Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu erklären (Zahlung unter Vorbehalt).
Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon
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