Die Mindestwohnraumhöhe ergibt sich aus den Bauordnungen der Länder
– bei denkmalgeschützen Bauten und sonstigen Altbauten gibt es jedoch Ausnahmen.
Im allgemeinen liegt die vorgeschriebene Mindestwohnraumhöhe bei Neubauten bei 2,40 Metern als Mindestmaß ( BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000, Az: VII ZR 17/99) .
Maßgebend für die Frage, ob ein Mangel vorliegt sind auch bei der Wohnraumhöhe zunächst die Vereinbarungen der Parteien im Mietvertrag und nicht in erster Linie die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Fehlen jedoch ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter geschuldet (BGH, Urteile v. 26.Juli 2004 – VII ZR 281/03 und vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03). Der Mieter, der zum Beispiel in einem Gebäude Baujahr 1918 wohnt, kann keine höheren Wohnräume verlangen (abgesehen davon, dass dies technisch gar nicht möglich wäre) als die Höhen, die beim Bau des Hauses 1918 maßgebend waren. Den Vermieter trifft grundsätzlich auch keine Pflicht zu Modernisierungen zumal die gegebene Raumhöhe unveränderbar ist.
Mietrecht 07-2012 Mietrechtslexikon
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