Für Sturm oder allgemein Unwetterschäden am Gebäude muss alleine der Vermieter aufkommen, nicht aber für Hausrat des Mieters, der durch höhere Gewalt beschädigt wird. In der Regel bestehen Gebäudeversicherungen, die entsprechende Elementarschäden abdecken. Während des Zeitraumes, in dem eine Nutzung der Wohnung nicht möglich ist, braucht der Mieter keine Mieter keine Mietzahlungen entrichten. Er kann die Miete bis zur Reparatur mindern, sofern nur eine eingeschränkte Nutzung der Wohnung wegen der Unwetterschäden möglich ist.
Ersatz von Sturmschäden durch den Mieter
Soweit der Mieter einen Schaden jedoch (zum Beispiel durch Verletzung von Fürsorgepflichten) mitverursacht hat, ist er zum Ersatz des Schdens verpflichtet.
Hat der Mieter vergessen, die Fenster der Wohnung zu schließen, und kommt es deswegen infolge eines Orkans zu Glasbruch, sind die Reparaturkosten des Mieters keine notwendigen Verwendungen auf die Mietsache. Der Vermieter muss dem Mieter die von ihm aufgewendeten Kosten also nicht ersetzen.
Die Höhe der Entschädigung für Einbauten, die der Mieter außerhalb der Mieträume nicht unbefugt am Wohnhaus beauftragt hat, bemißt sich nicht am finanziellen Aufwand des Mieters, sondern an dem Wertzuwachs gemäß dem Interesse des Vermieters.
LG Augsburg 7. Zivilkammer, Urteil vom 4. November 1998, Az: 7 S 278/98 Fundstelle: WuM 1999, 38-39
Windbruch (Bäume)
Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des BGB § 1004 Abs 1 zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Der Eigentümer muss also mangels Verschulden (höhere Gewalt) keinen Schadensersatz leisten, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet ebenso aus. Für Naturgewalten muss also „niemand“ irgendwelchen Schadensersatz leisten, jeder muss den an seinem Vermögen angerichtet Schaden auf eigene Kosten beseitigen. BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 23. April 1993, Az: V ZR 250/92
Mietrecht 9/2012
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