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Mietrecht: Stromdiebstahl

    Stromdiebstahl

    Allgemein wird als Kündigungsgrund für eine außerordentliche fristlose Kündigung bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen. (Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Auflage, § 543 BGB, Rdn 185 mit weiteren Nachweisen. ) Beim Stromdiebstahl handelt es sich um eine Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag. Als Regel schreibt § 543 Abs 3 BGB bei Kündigungen aufgrund von Vertragsverletzungen vor, dass der Mieter zuvor abgemahnt worden sein muss, ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam. Dem Mieter soll also in aller Regel vor einer solchen Kündigung die Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Von dieser Regel läßt das Gesetz Ausnahmen bei besonders schweren Verstößen des Mieters zu. Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, der Mieter kann sofort wirksam gekündigt werden. Im Falle eines Stromdiebstahls halten einige Gerichte diese Abmahnung des Mieters für entbehrlich. (Zum Beispiel: Urteil des AG Neukölln GE 1995,501, WM 722, 2004 siehe nachstehend).

    Allen Entscheidungen, die einen Stromdiebstahl als Kündigungsgrund ausreichen lassen, ist aber gemein, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft ein beträchtlicher Schaden entstanden ist. Beispiele: In dem vom Amtsgericht Neukölln entschiedenen Fall hatte der Mieter Hausstrom über eine im Keller befindliche Steckdose entnommen. In einem anderen Fall (AG Potsdam WM1995,40) hat der Mieter unberechtigt Strom entnommen, um sein Badezimmer aufzuheizen. In einem weiteren Fall (LG Köln NJW-RR 1994,909) hatte der Mieter mit dem gestohlenen Strom den Kühlschrank und das Telefon betrieben.

    In einem vom KG Berlin (Urteil v. 18.11.2004 WM 721,2004) entschiedenen Fall hatte der Mieter Strom für eine Kellerbeleuchtung entnommen. Der Mieter hatte den Keller wie üblich 1-2 mal im Monat betreten. Dadurch seien Kosten in einem fast nicht zu berechnenden Umfang entstanden, entschied das Gericht. In einem solchen Fall sei die gesetzlich vorgesehene Abmahnung des Mieters vor der Kündigung nicht entbehrlich. Das Gericht hielt die Kündigung daher für unwirksam.

    Mietrecht Mietrechtslexikon 1/2012