Wegen der erheblichen Gefahren, die vom Betrieb von Feuerungsstätte ausgehen gibt es darüber genaue bautechnische und technische Vorschriften, deren Einhaltung die Schornsteinfeger regelmäßig überprüfen. Sofern die Anforderungen der Bauordnung und der Feuerungsverordnung nicht erfüllt sind, ist die Feuerungsanlage, die aus Feuerstelle, Verbindungsstück (Schornsteinanschluss) und Schornstein besteht, nicht betriebssicher und immietrechtlichen Sinn mangelhaft. Siehe >>> Sachmangel. Der Mieter ist zu einer Mietminderung, berechtigt. Falls der Vermieter den Schaden nicht unverzüglich beheben läßt, auch zu einer außerordentlichen Kündigung (nach Abmahnung) und Schadensersatz. Bei einem nicht angepassten Schornstein besteht neben der Gefahr von Versottungserscheinungen auch Vergiftungsgefahr durch Rauchaustritt bzw. Rauchgasaustritt. Siehe auch >> Schornsteinfeger.
In einem Prozess äußerte sich der vom Gericht bestellte Sachverständige zu einer möglichen Gesundheits-gefährdung durch einen defekten (versotteten) Kamin wie folgt: „Versottungsgerüche können bei andauernder Einatmung zu Kopfschmerzen, vorübergehenden Geschmacksveränderungen, Brennen in der Nase, Atembeschwerden und Übelkeit führen“. Ob eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung erheblich im Sinne von § 569 BGB ist , mit der Folge, dass der Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt wäre, ließ das Gericht aber offen. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 1. März 2001, Az: 67 S 574/99
Der Vermieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Kamin instandzuhalten. Vereinbaren Vermieter und Mieter nachträglich, daß der Mieter die Wohnung statt mit Kohle mit Ölöfen beheizen darf, so ist der Vermieter verpflichtet, den für die Ofenheizung erforderlichen Schornstein so instand zu setzen, daß der technisch einwandfreie Betrieb der Ölöfen gewährleistet ist. DWW 1999, 124-125
Offene Kamine
Die Nichtbenutzbarkeit eines offenen Kamins im Wohnzimmer wegen starker Rauchentwicklung stellt einen Mangel der Mietwohnung dar, der in den Monaten Oktober bis Mai zu einer Mietminderung in Höhe von 5% des Mietpreises berechtigt, während ein Minderungsanspruch für die Sommermonate nicht besteht. LG Karlsruhe 9. Zivilkammer, Urteil vom 10. Juli 1987, Az: 9 S 66/87.
Mietrecht 11 – 2014 Mietrechtlexikon
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