Bei jedem Mieter- oder Nutzerwechsel entstehen dem Vermieter nicht unerhebliche zusätzliche Kosten, bspw. durch Zählerzwischenablesungen und ähnliches. Gesetzlich ist die Kostentragung nicht geregelt, sodass bis zur Entscheidung des BGH (Urteil vom 14. 11. 2007 – VIII ZR 19/07) unter Juristen umstritten war, ob solche Kosten im Rahmen einer Klausel in einem Formularmietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Der BGH hat dies abgelehnt.
Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten, da diese nicht periodisch wiederkehrend anfallen, so der BGH in der Urteilsbegründung. Das schließt jedoch nicht aus, dass man mit den Mietern aus Anlass seines Auszuges individuell die Übernahme der anfallenden Kosten vereinbaren kann. Eine entsprechende Klausel in einem Formularmietvertrag, die solche Kosten dem Mieter auferlegt, wäre mit hoher Wahrscheinlich unwirksam, Rechtsprechung zu diesem Thema liegt aber – soweit ersichtlich – noch nicht vor.
Mietrecht 01 – 2013 Mietrechtslexikon
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