Allgemeine rechtliche Fragen zur nichteheliche Lebensgemeinschaft (keine eingetragene Partnerschaft)
Mietrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Trennung siehe >>>Trennung.
Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften siehe >>> Lebenspartner.
Grundsatz: Die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter muss die Erlaubnis aber in aller Regel erteilen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 371/02 klargestellt, dass der Mieter einer Wohnung der – im Regelfall zu erteilenden – Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Diese mietrechtliche Frage war bisher bei Juristen umstritten.
Auch nach der Modernisierung des Mietrechts durch das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz ist nach Ansicht des BGH von dem Grundsatz auszugehen, dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Bereich des Wohnungsmietrechts ist als „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift – anders als Familienangehörige oder Besucher des Mieters – auch der Lebensgefährte (-in) anzusehen. Familienangehörige (Ehefrau, Kinder, Familienzuwachs) sind also nicht „Dritte“ im Sinne des § 540 BGB, sodass der Mieter für deren Aufnahme in die Mietwohnung keine Erlaubnis des Vermieters einholen muss. Anders bei der Aufnahme eines Lebensgefährten.
Der Mieter hat jedoch in § 553 Abs 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten (-in) in die Wohnung, sofern die Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.
Als „berechtigtes Interesse“ reicht der – auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel aus. So formuliert es ausdrücklich der BGH im genannten Urteil.
Die Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist.
Der Ehegatte – sofern er einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter führt – tritt im Todesfall kaft Gesetz (Mietrecht) in das Mietverhältnis ein ( § 563 Abs1 BGB). Dasselbe gilt für den Lebenspartner und für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen. Diese Rechte des Lebensgefährten (-in) rechtfertigen es nicht, seine Aufnahme in die Wohnung – ohne Erlaubnis des Vermieters – zu gestatten (BGH a.a.O.).
>>> Details dazu siehe Tod des Mieters
Für mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft siehe >>>>Trennung
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Mietrecht: Wärmedämmung Vermieter sollten sich nicht ohne vorherige neutrale Beratung durch einen von Industrie und Handwerksbetrieben unabhängigen Bauingenieur für eine ggf. nutzlose teure Dämmaßnahmen der Hausfassade entschließen. Besonders die nachträgliche Dämmung einer Hausfassade kann mietrechtlich in zweierlei Hinsicht Bedenken begegnen: (1) Häufig werden sanierungsbedürftige Hausfassaden gleichzeitig mit einer Wärmedämmung ausgestattet.…
Mietrecht: Dachgeschossausbau Nach § 554 Abs 1 BGB sind Mieter verpflichtet, alle Baumaßnahmen zu dulden, die der Schaffung von neuem Wohnraum dienen. Im Rahmen einer >>> Teilkündigung hat der Vermieter die Möglichkeit bisher nicht als Wohnraum genutzte Flächen, die zusammen mit anderen Wohnungen mitvermietet sind, insoliert zu kündigen. Der Vermieter…
Mietrecht: Probleme mit dem Wintergarten Ist ein mitvermieteter Wintergarten nur mit Einfachverglasung ausgestattet, so dass sich in der kalten Jahreszeit erhebliches Kondenswasser bildet, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der den Mieter zur Minderung der Miete - zumindest in der kalten Jahreszeit - berechtigt. Dem Mieter steht jedoch kein Aufwendungsersatzanspruch…
Mietrecht: Haltung eines Wachhundes 1. Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. 2. Auf einsam gelegenem Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Tierhaltung eines Wachhundes in der Wohnung. AG Neustrelitz, Urteil vom 27.…
Mietrechtliche Aspekte bei der Küchenspüle Der Vermieter kann die Wohnung mit einer Küchenspüle, Einbauküche oder /und Herd ausstatten, muss dies aber nicht tun. Wenn der Mieter die Wohnung ohne eingebaute Spüle als vertragsgemäß akzeptiert, kann er später vom Vermieter insoweit keine An-sprüche stellen, er kann also nicht en nachträglichen Einbau…
Mietrecht: Schornsteine und Kamine Wegen der erheblichen Gefahren, die vom Betrieb von Feuerungsstätte ausgehen gibt es darüber genaue bautechnische und technische Vorschriften, deren Einhaltung die Schornsteinfeger regelmäßig überprüfen. Sofern die Anforderungen der Bauordnung und der Feuerungsverordnung nicht erfüllt sind, ist die Feuerungsanlage, die aus Feuerstelle, Verbindungsstück (Schornsteinanschluss) und Schornstein besteht,…
Mietrecht: Wanzen (= Elektronische Abhörgeräte) Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört, begeht eine Straftat, strafbar nach § 201 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe). Nicht strafbar ist das Abhören (Belauschen) von Gesprächen ohne Abhörgerät! Das Abhören einer Wohnung stellt damit eine gegen den…