Mietrecht: die Rücknahme einer Kündigungserklärung
Die Kündigung ist juristisch eine „einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung“. Eine wirksame Kündigung beendet das Mietverhältnis nach Zugang der Erklärung beim Erklärungsempfänger nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Bei einer fristlosen Kündigung wird das Mietverhältnis sogleich ohne Frist mit Zugang der Kündigung beendet. Wichtig: Die Kündigung kann jederzeit erfolgen, auch bereits vor dem Einzug (BGH NJW 1979, 1288-1289).
Widerruf der Kündigung:
Die Kündigung stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nicht einseitig widerrufen werden kann. Um die Wirksamkeit einer Kündigung zu beseitigen, bedarf es vielmehr einer Vereinbarung beider Vertragsparteien. Ein Widerruf wäre nur dann wirksam, wenn er zeitlich vor der Kündigung oder gleichzeitig dem Empfänger zugeht § 130 Abs 1 Satz 2 BGB. Einhellige Ansicht der Rechtsprechung, z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 1980, Az: 12 U 154/79. Mithin kann die Kündigung nach Zugang nicht mehr widerrufen werden. In einer Widerrufserklärung liegt grundsätzlich das Angebot des Kündigenden zu einer Vertragsfortsetzung. Ist der Gekündigte damit (auch stillschweigend) einverstanden, so gilt der bisherige Mietvertrag als fortbestehend. (LG Mannheim WuM 1978, 139).
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
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