Hobelspäne sind als Streumittel ungeignet. Mieter haftet.
Kaum zu glauben, aber es bedurfte offenbar einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm um festzustellen, dass Hobelspäne als Streumittel im Winter gegen Glatteis ungeeignet sind (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2014 – 6 U 92/12).
Geklagte hatte eine Fußgängerin, die auf einem mit Hobelspänen gestreuten Gehweg gestürzt war.
Nach den Feststellungen eines vom Oberlandesgericht gehörten Sachverständigen hätten die verwandten Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung gehabt, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollgesaugt hätten und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden seien. Sie seien deswegen als Streumittel ungeeignet gewesen, das hätte der Mieter und der Hauseigentümer durch eine einfache Untersuchung vor Ort leicht hätte feststellen können.
Mietrecht 01 – 2015 Mietrechtslexikon
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