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Mietrechtliche Betrachtung zum Thema Grillen und Grillaktivitäten
Grillen ist im Sommer zwar als sozialadäquates Verhalten anerkannt, doch bedeutet dies nicht, dass der Nachbar jede Beeinträchtigung – nach Motto „selbst schuld wenn er selber nicht grillt“ – hinnehmen muss. Grillen kann aber nicht gänzlich untersagt werden.
Im Grundsatz gilt aber, dass keine Belästigungen der Nachbarn auftreten sollten. Jedoch verlangt die Rechtsprechung auch von den Nachbarn eine gewisse Toleranz gegenüber den Grillaktivitäten des Nachbarn. Eine Grilldauer von insgesamt 6 Stunden pro Jahr ist geringfügig und deshalb im Regelfall zumutbar (LG Stuttgart NJW E-MietR 97, 37). Qualm darf allerdings in keinem Fall konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringen. Geschieht dies, so liegt in der Regel ein Verstoß gegen die Immisionsschutzgesetze der Länder bzw. des Bundes vor. Der Verstoß kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
So haben die Gerichte bisher entschieden
Intensives nächtliches Grillen
Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.OLG Oldenburg ,Urteil vom 29. Juli 2002, Az: 13 U 53/02 .
Grillaktivitäten für Mieter in Mehrfamilienhäusern
Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben ( Urteil des AG Bonn).
Auszug aus dem Gerichtsurteil: Die mit dem sommerlichen Grillen unter Verwendung von Holzkohle u. ä. einhergehenden Belästigungen durch Rauchgasentwicklung, Fett- und Bratendünste, insbesondere dann, wenn sich der Rauch über die geöffneten Fenster in der Wohnung niederschlägt und in der Folge dessen eine nicht ohne Schwierigkeiten wegzulüftende Geruchsbeeinträchtigung auftritt, kann durchaus sehr lästig sein. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass das Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt ist und auch dem in einer Großstadt, noch dazu in womöglich hochverdichtetem Wohngebiet wohnenden Menschen nicht gänzlich untersagt werden kann, Artikel 2 GG. Dies gilt auch dann, wenn die mit dem Grillen im Freien einhergehende Rauch- und Geruchsentwicklung im Einzelfall unvermeidlich auch zu Belästigungen von Mitmietern/Anrainern führt. Das bereits angezogene Gebot der Rücksichtnahme im Mehrfamilienhaus ist keine Einbahnstraße, sondern gilt wechselseitig. So wie von den Beklagten ins Visier genommene Mitmieter grundsätzlich gehalten sind, durch ihre Freizeitaktivitäten Belästigungen der Beklagten als ihrer Mitmieter zu vermeiden, sind diese im Gegenzug gehalten, gelegentliches Grillen, und zwar ungeachtet der damit verbundenen notwendigerweise einhergehenden Belästigungen durch Rauchgasentwicklung, hinzunehmen.AG Bonn, Urteil vom 29. April 1997, Az: 6 C 545/96
Gartengrill auf dem Balkon eines Miethauses
Das Betreiben eines Gartengrills auf dem Balkon kann nicht mehr als vertragsmäßige Benutzung der Wohnung anerkannt werden. Durch das Grillen auf dem offenen Holzkohlefeuer entstehen unvermeidbar Rauch und Dunst, die zwangsläufig zu Belästigungen der Hausmitbewohner in der darüber liegenden Wohnung und je nach der Windeinwirkung auch zu Belästigungen der anderen Hausbewohner führen. AG Hamburg, Urteil vom 7. Juli 1973, Az: 40 C 229/72. Hinweis: die bereits aus dem Jahr 1973 stammende Entscheidung dürfte heute als überholt anzusehen sein (siehe obige Entscheidung des AG Bonn aus dem Jahr 1997.
Zu beachten: Mietvertraglich oder auch durch eine verbindliche vom Mieter anerkannte Hausordnung kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses ganz verboten werden (LG Essen WM 2002, 337).
Sommerliches Grillen auf der Terrasse und im Garten
Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil iSd WEG § 14 Nr 1 dar, wenn dieses nur dreimal im Jahr ausgeübt wird. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. LG Stuttgart, Beschluß vom 14. August 1996, Az: 10 T 359/96.
Das Grillen in den Sommermonaten wird zunehmend von den Gerichten als unwesentliche Beeinträchtigung angesehen. Nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen ( Zum Beispiel durch Rauch oder Gerüche) kann eine Unterlassung vom gestörten Nachbarn verlangt werden. Dafür, dass die Grenze überschritten wurde, ist die Klagepartei beweisbelastet. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden. Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden. LG München I 15. Zivilkammer, Beschluß vom 12. Januar 2004, Az: 15 S 22735/03 , Fundstelle: WuM 2004, 368
Mietrecht 08 – 2012 Mietrechtslexikon