Die gesetzliche Formvorschrift für den Mietvertrag über Wohnraum
Wer im Baumarkt eine Maschine „ausleiht“, schließt einen Mietvertrag über eine Sache. Für Mietverträge über Sachen gelten keine Formvorschrften, auch ein beliebiger mündlich per Handschlag vereinbarter Mietvertrag ist gültig. Gleiches gilt dann, wenn es sich um die Vermietung von gewerblich genutzten Räumen handelt.
Nur für Wohnraum gilt § 550 BGB als Formvorschrift zum Schutz des Mieters.
„§ 550 Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.“
Die Vorschrift besagt folgendes:
Mietverträge für Wohnraum für eine kürzere Nutzungsdauer als 1 Jahr sind ohne Einschränkung auch dann gültig, wenn sie mündlich abgeschlossen wurden. Hierbei geht es insbesondere um den großen Bereich der Ferienwohnungen und sonstiger zum vorübergehenden Gebrauch überlassener Wohnräume (insbesondere auch Hotelzimmer), ein schriftliche Mietvertrag wäre hier praxisfremd.
Mietverträge für Wohnraum über einen längeren Zeitraum als 1 Jahr sind ebenfalls wirksam, laufen jedoch immer auf unbestimmte Zeit. Solche Verträge können nicht mit einer Frist ausgestattet werden, das Mietverhältnis endet immer erst nach Kündigung des Vertrages durch eine der Vertragsparteien.
Man kann also auch per Handschlag mündlich wirksam einen Mietvertrag über eine Wohnung abschließen, ein schriftlicher Mietvertrag ist für das Zustandekommen eines Mietverhältnisses mit gegenseitigen Rechten und Pflichten nicht erforderlich.
Mietrechtslexikon 8/2012
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