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Mietrechtrechtliche Betrachtung zum Thema Fliesen und Wandfliesen
Der Mieter muß grundsätzlich alle ihm überlassenen Sachen pfleglich behandeln. Die normale Abnutzung ist durch die Miete abgegolten. Der Vermieter kann allerdings die Beseitigung von Schäden verlangen, soweit diese vom Mieter verursacht wurden oder die zumindest in seiner Verantwortung liegen.
Grundsätzlich ist das Bohren von Dübellöchern im Badezimmer einer Mietwohnung im Mietrecht als nicht vertragswidrig anzusehen.
Hat der Vermieter ein Bad gestellt, dass außer den reinen Sanitärgegenständen Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne keine sonstigen zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Ausstattungsgegenstände enthält, ist es nicht als vertragswidrig anzusehen, wenn der Mieter (hier) auch die hohe Zahl von insgesamt 32 Dübellöcher bohrt, um Halter für Spiegel, Spiegelkonsole und Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste sowie eine Duschstange und einen Haltegriff an der Badewanne anzubringen. Eine Vertragsverletzung allein aus der mieterseitigen Herstellung üblicher Sanitärausstattung ist nicht erkennbar. LG Hamburg 7. Zivilkammer, Urteil vom 17. Mai 2001, Az: 307 S 50/01
Das Einschlagen von Nägeln, Haken und Dübeln durch den Mieter, und zwar auch in Fliesen oder Kacheln, soweit dies im verkehrsüblichen Rahmen vorgenommen wird, liegt im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Die Spuren derartiger Maßnahmen braucht der Mieter jedenfalls dann nicht zu beseitigen, wenn er nach dem Vertrag nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung verpflichtet ist. Das meint auch das OLG Köln Urteil vom 26. November 1991, Az: 22 U 97/91. Ist der Mieter nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet, Schönheitsreparturen auszuführen, so gehört das Verschließen von Dübellöchern auch und gerade im Wandfließenbelag zu seinen Aufgaben. Siehe dazu auch den letzten Abschnitt unten.
Überstreichen der Fliesen mit Farbe: Hat der Wohnungsmieter die Wandfliesen mit Farbe übergestrichen, so kann der Vermieter nach Vertragsbeendigung die Verfliesung erneuern und die Kosten als Schadensersatz verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, daß die Farbe von den Fliesen hätte entfernt werden können. Bei Erneuerung von 30 Jahre alter Verfliesung ist ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 50% der Kosten der Neuverfliesung angemessen. LG Köln 12. Zivilkammer, Urteil vom 26. März 1996, Az: 12 S 312/95. Die Begründung des Gerichts in dem Urteil lautete wie folgt: Zwar mögen Fliesen bei entsprechender Pflege eine wesentlich längere Lebensdauer haben, sie unterliegen aber auch dem jeweiligen Geschmack und der Mode, so daß bei der Erneuerung von 30 Jahre alten Fliesen ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Die Kammer schätzt die Wertverbesserung auf 50% (§ 287 ZPO).
Bei Schönheitsreparaturen ist zu beachten!
Unbedingt beachten sollte der Mieter aber, dass auch und gerade Bohrlöcher in Fliesen vom Mieter zu beseitigen sind, sofern er verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Ist dies nicht möglich, weil zum Beispiel die gleichen Fliesen nicht mehr im Handel verfügbar sind, ist notfalls der gesamte Belag zu ersetzen. Je nach Alter und Zustand der alten Fliesen muss sich der Vermieter ggf. an den Kosten beteiligen. Dabei ging das LG Köln von einer normalen Lebensdauer solcher Fliesen in Höhe von 60 Jahren aus. Diese lange Lebensdauer dürfte wohl nicht ganz realistisch sein.
Handelt es sich um einen besonders hochwertigen Fliesenbelag, und ist von vorne herein erkennbar, dass Bohrlöcher ohne Austausch von Fliesen nicht mehr beseitigt werden können, ist das Setzen von Bohrlöchern als nicht mehr vertragsgemäß anzusehen. Vom Vermieter ist vorher eine Erlaubnis einzuholen.
Das LG Berlin hielt in einem Urteil vom 28. August 2001 (Az: 64 S 108/01) für sechs defekte Fliesen im Bad ist eine Mietminderung von 2% gerechtfertigt – es handelte sich allerdings um eine teure Neubauwohnung. Damit erkannte das Gericht Schäden an Fliesen grundsätzlich als Mietmangel an !
Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter jedoch nicht zu haften. Auch bei sachgemäßem Gebrauch ist es unvermeidbar, dass gelegentlich Gegenstände herunterfallen, und so kleinere Schäden entstehen. (Siehe z.B. LG Köln Az. 6 S 55/96) .
Mietrecht 03 – 2014 Mietrechtslexikon