Die Kündigung einer Ferienwohnung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich, sofern die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde. Der Mieterschutz gilt für solche Wohnungen nicht § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Weitere Details zum Kündigungsschutz bei Ferienwohnungen >>>siehe Ausnahmen
Der Mieter oder Eigentümer darf ohne besondere Erlaubnis seine Wohnung nicht als Ferienwohnung nutzen, indem er dort Feriengäste beherbergt.
Nach Ansicht des Amtsgerichtes (siehe unten) darf in einem Mehrfamilienhaus eine Eigentumswohnung nicht als Ferienwohnung, Fremdenzimmer oder Frühstückspension genutzt werden. Urteil des Amtsgericht Heilbronn (GR 154/02 v. 19.02.2003)
Bei Zuwiderhandlung droht dem Betroffenen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € in jedem Einzelfall. Entsprechendes gilt, wenn ein Mieter seine Wohnung als Ferienwohnung (ständig wechselnde Nutzer) zeitweise untervermieten wollte. Die Überlassung der Wohnung an Freunde oder Bekannte für die Dauer der Urlaubsabwesenheit oder als „Urlaubsbesuch“ ist dagegen aber mietrechtlich durchaus zulässig, und kann vom Vermieter nicht untersagt werden.
Zu dem vom Gericht entschiedenen Fall:
Jagsthausen (Burgfestspiele, Freilichtbühne) bietet sich dafür an, eine Wohnung Zimmerweise oder im Ganzen an Festspielgäste, Fahrradtouristen u. a. zu vermieten. Genau das hatte die Erwerberin einer Wohnung auch vor, Kaufpreis und Finanzierungskosten sollten die Mieteinnahmen wieder einspielen. Da die übrigen Eigentümer der WEG auf einer „normalen Wohnungsnutzung bestanden, entschied das Amtsgericht den Fall.
Es gab aber den übrigen Eigentümern Recht. Jeder könne seine Wohnung unterschiedlich nutzen und auch vermieten, befand das Gericht, schränkte dann aber ein : „Die Vermietung als Ferienunterkunft an ständig wechselnde Nutzer sei mit dieser Vorgabe nicht zu vereinbaren, da hierbei durch die Nutzung erfahrungsgemäß erhebliche Beeinträchtigungen entstehen„. Nicht nur Lärmbelästigung beim Ein- und Ausziehen und die erhöhte Abnutzung des Gebäudes waren ausschlaggebend, auch die Tatsache, dass Feriengäste typischerweise später und lautstärker in die Unterkunft zurückkommen als berufstätige Bewohner war zu berücksichtigen.
Auch Eigentümer unterliegen in einer Gemeinschaft Beschränkungen. Den übrigen Eigentümern darf kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil durch eine Nutzung entstehen. Die Betonung liegt klar auf „unvermeidlich“ in der Abgrenzung zu einer vielleicht „üblichen“ Beeinträchtigung.
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
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