Häufig enthalten Hausordnungen ein uneingeschränktes Verbot des Abstellens von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen im Hausflur und Treppen. Eine solche Klausel ist aber jedenfalls dann unwirksam, wenn der Vermieter keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder schafft. Zulässig ist aber ein in der Hausordnung angeordnetes Verbot keine Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus abzustellen (LG Hannover – Urteil v. 17.10. 2005 – 20 S 39/05). Auch die Mitnahme des Fahrrades in die Wohnung ist als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen und zulässig. Im Mietvertrag kann ein Verbot (häufig geschieht dies durch einen Verweis auf die Hausordnung) enthalten sein. Ein solche Verbotsklausel ist aber nur wirksam, wenn es andere zumutbare Abstellmöglichkeiten für Fahrräder im Haus gibt.
Entgegen der Hausordnung, die die Benutzung des eigens hergestellten Abstellraumes für Fahrräder der Mieter regelt, kann der Mieter berechtigt sein, ein besonders wertvolles Fahrrad in dem zur Wohnung gehörigen Kellerraum abzustellen. AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az: 7 C 127/93.
Der Entzug eines zur Mitbenutzung (neben anderer Mietern oder dem Vermieter) zur Verfügung gestellten Fahrradkellers kann eine Minderung der Wohnungsmiete rechtfertigen. Nach Ansicht des AG Menden (Urteil v. 7.3.2007 – WM 2007/190) bis zu einer Höhe von 2,5% der Wohnungsmiete (so auch LG Berlin, Urteil v. 4.2.1993, AZ 67 S 176/92). Dieser Wert erscheint angemessen, wobei aber auch die Anzahl der untergestellten Fahrräder berücksicht werden muss.
Schadenersatzanspruch wegen verbotener Eigenmacht der Vermieters: Entfernen von Fahrrädern von Kfz-Einstellplatz des Mieters; Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Mietfahrrad
Hat ein Vermieter Fahrräder, die auf dem vom Mieter gemieteten Kfz-Stellplatz abgestellt waren, entfernt, hat er dem Mieter durch verbotene Eigenmacht den Besitz an den Fahrrädern entzogen und dadurch das Eigentum des Mieters rechtswidrig verletzt. Das Verhalten des Vermieters wird nicht durch ein möglicherweise vertragswidriges Verhalten des Mieters gerechtfertigt.
Nach Rückgabe der Fahrräder kann der Mieter als Schaden den Ersatz der Kosten für ein Mietfahrrad verlangen. AG Schöneberg, Urteil vom 17. Juni 1992, Az: 17 C 54/92 Quelle: MM 1992, 319. Der Vermieter kann also nicht einfach zur „Selbsthilfe“ greifen und Fahrräder, die falsch abgestellt wurde, eigenmächtig entfernen.
Mietrecht 06- 2015 Mietrechtslexikon
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