Mietrecht: Erschließungsbeiträge ( Umlage auf den Mieter)
Das Mietrecht schreibt dem Vermieter vor, das nur die in der BetrKV genannten Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen ( § 556 Abs 1 BGB – Siehe >>>Berechnungsverordnung.
Erschließungsbeiträge, die eine Gemeinde z.B. für den Straßenbau erhebt, dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Erschließungkosten gelten als Teil der Investitionskosten für das Gebäudegrundstück. Erschließungskosten sind in der seit 1.1.2004 geltenden Betriebskostenverordnung nicht als Betriebskosten aufgeführt es handelt sich auch nicht um sobstige Kosten im Sinne der Rechtsverordnung.
Dazu ein Urteil des AG Greiz, Urteil vom 30. Juli 1998, Az: 1 C 259/98 (noch nach alter Rechtslage, an der sich jedoch insoweit durch die Mietrechtsreform nichts geändert hat!)
Auszug aus dem Urteil:
Die Mieterin schuldet der Vermieterin keinen Straßenausbaubeitrag. § 7 und § 7a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) stellen eine Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen dar, zur Deckung des Aufwandes für ihre öffentlichen Einrichtungen Beiträge zu erheben. Dabei werden die Beiträge, die der Erweiterung und Verbesserung von Ortsstraßen dienen, bereits als in der Ermächtigungsnorm als in Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetz ähnlich angesehen. Im übrigen wird eine Deckungsgrundlage für Investitionsaufwendungen geschaffen. Beides stellt sich als Erschließungskosten im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. Berechnungsverordnung dar. Diese Aufwendungen sind dabei per definitionem Teil der Kosten des Baugrundstücks und nicht Betriebskosten im Sinne von § 27 der 2. Berechnungsverordnung. Für diese Kosten ist daher eine Umlagefähigkeit im Rahmen des Katalogs der Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung nicht gegeben. Sie sind auch nicht als laufende öffentliche Lasten im Sinne der Ziffer 1 des Katalogs zu sehen. Die dort genannten laufenden öffentlichen Lasten müssen vergleichbar sein der Grundsteuer und daher steuerähnlichen Charakter haben. Dieser Charakter ist aber bei den in Teilbeträgen erhobenen Beiträgen zur Deckung von Investitionsaufwendungen nicht gegeben. Im Gegensatz zur Steuer, der keine Gegenleistung der steuereintreibenden Körperschaft unmittelbar entspricht, sind die nach §§ 7 und 7a ThürKAG erhobenen Beiträge, unabhängig davon, ob sie in einer Summe oder in Teilbeträgen erhoben werden, mit Gegenleistungen der öffentlichen Hand, nämlich Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen, verbunden. Damit aber fehlt es dem Straßenausbaubeitrag an der Steuerähnlichkeit. Umlagefähigkeit auf die Mieter — und damit auf die Beklagte — ist nicht gegeben.
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