Wer sein Auto in einer Duplex-Garage (auch als Doppelparker bezeichnet) falsch abstellt, so dass es hinten oder vorne übersteht und beim liften schwer beschädigt werden kann, ist – zumindest nach Ansicht des AG München (Urteil vom 30.04.2015 – 213 C 7493/15) selbst schuld, wenn es zu einem Schaden kommt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Betätigung des Hebe- beziehungsweise Senkmechanismus der Duplex-Garage um einen alltäglichen automatisierten Vorgang, deshalb gebe es keine Kontrollpflichten eines Nutzer.
Der Nutzer dürfe daher darauf vertrauen, „dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann“. Sind wir soweit, dass Vertrauen in die Technik als Entschuldigungsgrund genügt? Wohl kaum, denn eine zuverlässige Technik hätte durch Anbringung einfacher Lichtschranken sichergestellt, dass die Fahrzeuge korrekt eingestellt werden. Es muss m.E. von jedem Nutzer einer Duplex-Garage erwartet werden können, dass er einen Blick darauf wirft, wie das andere Fahrzeug geparkt ist, und das Liften unterlässt, wenn die Gefahr einer Beschädigung besteht. Besondere Untersuchungspflichten der Nutzer bestehen allerdings, hier ist dem Urteil des AG München zuzustimmen, nicht.
Mietrecht 09 – 2015 Mietrechtslexikon
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