Lärm der von einem Glascontainer im Hof
ausgeht, durch nach 22 Uhr (Werktags) und 20 Uhr (Sonn-u. Feiertags) eingeworfene Glasflaschen, stellt einen Wohnungsmangel dar. Der Mieter ist deshalb bei Vorliegen aller weiteren Anspruchvorausetzungen die Miete zu mindern. Siehe >>> Mietminderung.
In diesen Fällen sollte man jedoch beachten, dass die Kenntnis des Mieter von einem Sachmangel, die spätere Geltendmachung von allen Rechten ausschließt (§ 536 b BGB). Wer in eine Wohnung einzieht, die in der Nähe einer Sammelstelle liegt, kann sich später nicht auf mietrechtliche Ansprüche wegen des verursachten Lärms berufen. Ebenso scheiden Ansprüche dann aus, wenn der Mieter der Mangel (Sammelstelle) infolge grob fahrlässiger Unkenntnis vor dem Einzug nicht bemerkt hat. Die Besichtigung der Wohnung und der näheren Umgebung sollte für den Mieter selbstverständlich sein. Den Vermieter trifft – zumindest dann, wenn die Sammelstelle nicht versteckt liegt – keine Aufklärungspflicht. Weitere Einzelheiten und Gerichtsentscheidungen siehe >>> Sachmangel.
Bei einem öffentlich zugänglichen Container ist die Lärmbelästigung, die durch das Einwerfen von Flaschen zu normalen Tageszeiten entsteht, hinzunehmen und stellt keinen Mangel der Wohnung dar. Das gilt aber nicht für Lärm in den Abend- und Nachtzeiten und an Sonn- und Feiertagen. Siehe dazu >>> Lärm
Urteile zur Höhe einer Mietminderung siehe >>>Mängelliste
Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon
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