Mietrechtlich zählt der Chinchilla zu den Kleintieren wie beispielsweise ein Zierfisch oder ein Wellensittich. Fünf saubere Kleintiere können gewöhnlich in einer 3-Zimmer-Wohnung in Käfigen ohne besondere Erlaubnis des Vermieters (erlaubnisfrei) gehalten werden. Zu diesem Urteil gelangte ein Richter nach Besichtigung der Wohnung, in der ein Mieter fünf Chinchillas hielt
Die Käfige mit einem Rauminhalt von ca. 0,75 m² bei Abmessungen bis zu 1m x 1,25m x 0,6m hätten zwar keine geringe Größe, doch falle dies in der streitgegenständlichen Wohnung nicht ins Gewicht, befand das Gericht. Die Käfige standen übereinander an einer Wand eines der drei Zimmer der Wohnung und wirken auf den Betrachter wie ein etwas höherer Schrank, der sich hinter der Zimmertür befindet, so das Gericht. Die Wirkungen, die von diesen Käfigen in raumgestalterischer Sicht auf die Wohnung ausgehen, seine dabei durchaus denen eines Schrankes vergleichbar. Die Haltung der fünf Chinchillas darin führt nicht zu einer starken Belastung der Mietsache. Es war für das Gericht nicht feststellbar, dass die Notdurft der Chinchillas, die in den Käfigen verrichtet wird, aufgrund der Anzahl der Tiere so übermäßig wird, dass sie durch die Käfige nach draußen dringt und so die Mietsache stark belastet. AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99.
Die Haltung von Kleintieren in üblicher Anzahl stellt noch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar, und ist deshalb in aller Regel mietrechtlich nicht zu beanstanden, sie bedarf deshalb keiner Erlaubnis durch den Vermieter und kann auch durch eine Klausel in einem Formular-Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. BGH in dem Urteil vom 14.11.2007 ( Aktenzeichen– VIII ZR 340/06)
Mietrecht 01-2012- Mietrechtslexikon
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