Wird von dem Mieter als Sicherheit eine Ausfallbürgschaft gestellt, dann wird von dem Bürgen erst dann die Mietschuld ausgeglichen, wenn die gerichtlichen Zwangsmaßnahmen erfolglos sind.
Zwischen Mieter und Vermieter kann vereinbart werden, dass anstelle einer Kaution eine Mietbürgschaft als Mietsicherheit gestellt wird. In dem Fall haftet ein Dritter, beispielsweise die Eltern des Mieters dafür, dass der Mieter, also der Sohn oder die Tochter, den mietvertraglichen Verpflichtungen pünktlich und regelmäßig nachkommt. Sollte das nicht der Fall sein, dann haftet der Bürge, in dem Beispiel also die Eltern in der Höhe des vereinbarten Betrages. Die Höhe einer Mietbürgschaft beträgt im Allgemeinen die zulässige Mietsicherheit und das sind drei Monatskaltmieten.
Es muss zwischen zwei Arten von Bürgschaften unterschieden werden:
die selbstschuldnerische Bürgschaft
und die Ausfallbürgschaft.
Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nur dann, wenn der Mieter seinen Zahlungen nicht mehr nachkommt und diese somit ausbleiben. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter zuerst rechtliche Schritte einleitet. Sondern hier gilt: Erst dann wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – ganz oder teilweise – erfolglos sind, ist der Vermieter dazu berechtigt, von den Bürgen sein Geld einzufordern.
Somit unterscheidet sich die Ausfallbürgschaft von der selbstschuldnerischen Bürgschaft grundlegend. Denn bei letzter sind Maßnahmen wie eine Zwangsvollstreckung nicht notwendig. Es gilt: Tritt ein Zahlungsausfall ein, dann muss der Bürge zahlen.
Zwar ist es möglich, eine Ausfallbürgschaft als Mietsicherheit zu vereinbaren, doch es ist für den Vermieter sehr aufwendig, an sein Geld zu kommen. Aus diesem Grund ist diese Mietsicherheit bei den Vermietern unbeliebt und kommt somit auch selten zum Einsatz.
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