Ein Mieter, der eine ausreichend große Wohnung angemietet hat, der ist auch dann dazu berechtigt, seine eigenen Kinder in seiner Wohnung aufzunehmen, wenn diese volljährig sind und bereits vor dem Einzug einen eigenen Haushalt geführt haben. Einer gesonderte Erlaubnis des Vermieters bedarf es in diesem Fall nicht.
Bei der Aufnahme der eigenen leiblichen Kinder in die eigene Mietwohnung handelt es sich um einen Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs, der jedoch nicht durch vertragliche Abreden beschränkbar ist.
7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Mietrecht : Familienangehörige im mietrechtlichen Sinn Grundsätzlich können dritte Personen, die im Mietvertrag nicht genannt sind ohne Erlaubnis des Vermieters nicht in die Wohnung aufgenommen werden. Das gilt für alle Untermieter oder auch die Bildung von Wohngemeinschaften (§ 553 BGB). Für Lebenspartner oder Lebensgefährten siehe >>>>Lebenspartner Eine Ausnahme gilt für…
Haltung von Schäferhunden in der Mietwohnung Leitsatz des Gerichts: Der Mieter einer 1-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hat keinen Anspruch auf Genehmigung der Haltung von zwei ausgewachsenen Schäferhunden, und zwar unabhängig davon, ob von den Hunden tatsächlich eine Lärmbelästigung oder eine Beeinträchtigung von Mitmietern ausgeht. AG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni…
Mietrecht: Anzeigepflicht Sollten in der Wohnung Schäden auftreten, dann hat der Mieter die Verpflichtung dem Vermieter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Abblätternder Putz, ein Wasserrohrbruch, Schimmel an den Wänden – all das gehört zu den Mängeln, die einen Mieter verärgern können. Sollten solche Schäden neu auftreten, dann muss der…
Mietrecht: Styropordecke Der Mieter ist zur Entfernung einer ohne Genehmigung angebrachten Styropordecke und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Alleine schon der Verdacht, daß es durch die Anbringung von Styropordecken zu Schimmelbildungen kommen kann, reicht aus, um ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Entfernung einer solchen Decke zu begründen. Zum…
Die Haltung eines Minischweines in der Wohnung Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört. In einem Formularmietvertrag kann nach wohl überwiegender Ansicht der…
Mietrecht: Chinchillas in der Mietwohnung Mietrechtlich zählt der Chinchilla zu den Kleintieren wie beispielsweise ein Zierfisch oder ein Wellensittich. Fünf saubere Kleintiere können gewöhnlich in einer 3-Zimmer-Wohnung in Käfigen ohne besondere Erlaubnis des Vermieters (erlaubnisfrei) gehalten werden. Zu diesem Urteil gelangte ein Richter nach Besichtigung der Wohnung, in der ein…
Mietrecht: Dübellöcher, Bohrlöcher Das Setzen von Dübellöchern innerhalb des verkehrsüblichen Umfangs gehört im Mietrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Bohren solcher Löcher bedarf also nicht der Zustimmung des Vermieters. Dübbellöcher zählen noch nicht als bauliche Veränderungen der Mietsache. LG Berlin, Urteil vom 7. Januar 1994, Az: 64 S 269/93…