Dem Mieter steht im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung kein besonderes Kündigungsrecht zu. Durch eine solche gesetzliche Regelung würden normale „Lebensrisiken“, die aus der Sphäre des Mieters stammen, dem Vermieter überbürdet. Das Mietrecht will den Problemen und Sorgen der Mieter weitestgehend entsprechen, und hat deshalb die Kündigungsfrist des Vertrages durch den Mieter auf nur 3 Monate – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses – herabgesetzt.
Der Arbeitsplatzwechsel stellt jedoch im Mietrecht einen – so der BGH – gesetzlichen Grund (§ 242 BGB) für den Mieter dar, vom Vermieter das Ausscheiden aus dem Vertrag bei Stellung eines Nachmieters zu verlangen.
Details siehe >>>> Nachmieter.
Einzelne Urteile zum Thema Arbeitsplatzwechsel
Der Vermieter ist bei berufsbedingtem Wohnungswechsel des Mieters nach Treu und Glauben verpflichtet diesen vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, wenn mindestens ein geeigneter und zumutbarer Nachmieter angeboten wird. LG Berlin 29. Zivilkammer, Urteil vom 19. August 1988 , Az: 29 S 2/88.
Auch Fahrtzeiten von täglich 4 Stunden zu einem neuen Arbeitsplatz rechtfertigen nicht die außerordentliche Kündigung des befristeten Mietverhältnisses durch den Mieter. Allerdings gibt dieser Umstand dem Mieter das Recht, durch Stellung eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis zu verlangen. AG Schöneberg, Urteil vom 30. November 1998 , Az: 108 C 325/98 MM 1999, 213-215
Hält der Vermieter trotz Nachmieterstellung an einem noch auf 13 Monate befristeten Mietvertrag fest, verhält er sich jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn der Mieter, der sich auf unzumutbar lange Fahrzeiten wegen eines Arbeitsplatzwechsels berufen hat, bereits bei Mietvertragsschluß einen beträchtlichen Anfahrtsweg zu seiner damalige Arbeitsstelle in Kauf genommen hatte und die neue Strecke zwar noch etwas länger, dafür aber weniger verkehrsbelastet ist. LG Gießen 1. Zivilkammer, Urteil vom 17. April 1996 , Az: 1 S 549/95 NJW-RR 1996, 1162
Mietrecht 04 – 2014 Mietrechtlexikon
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