Sollten in der Wohnung Schäden auftreten, dann hat der Mieter die Verpflichtung dem Vermieter darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Abblätternder Putz, ein Wasserrohrbruch, Schimmel an den Wänden – all das gehört zu den Mängeln, die einen Mieter verärgern können. Sollten solche Schäden neu auftreten, dann muss der Vermieter unverzüglich informiert werden.
Kurz gesagt, der Vermieter ist laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 536 c) anzeigepflichtig.
Diese Anzeigepflicht sollte der Mieter sehr ernst nehmen, denn tut er das nicht, dann riskiert er dadurch sehr kostspielige Nachteile. So verliert er zum einen sein Recht auf Mietminderung aufgrund des bestehenden Mangels und zum anderen kann er selbst bei einem schweren Mangel gegenüber dem Vermieter nicht die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Als Letztes ist er dann, wenn es zu Folgeschäden kommt, gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig.
Der Mieter kann dem Vermieter die Mängel sowohl mündlich mitteilen, als auch schriftlich. Ein Tipp: Vor allem dann wenn durch den Mangel Folgeschäden befürchtet werden, sollte der Vermieter sofort mündlich informiert werden und im Anschluss noch einmal zusätzlich schriftlich. Denn sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, dann steht der Mieter in der Beweispflicht.
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