Der Eigentümer kann die alljährliche Nebenkostenabrechnung selbst erstellen oder eine darauf spezialisierte Firma damit beauftragen. Sollte der Vermieter bzw. Eigentümer die Betriebskostenabrechnung nicht selbst erstellen und einer Abrechnungsfirma den Auftrag erteilen, die diesen Service anbietet. Der Vermieter übergibt der Firma die relevanten Daten, der einzelnen Verbrauchseinheiten und der kalten Nebenkosten. Von der Abrechnungsfirma werden dann daraus die entsprechenden Nebenkostenabrechnungen erstellt.
Doch auch wenn der Vermieter die Abrechnungsfirma beauftragt – muss er am Ende auch die Kosten dafür tragen?
Grundsätzliches zu den Abrechnungskosten
In Regelfall ist es so, dass derjenige der einen Auftrag erteilt auch die Kosten dafür trägt. Es obliegt jedoch im Falle der Abrechnungskosten dem Vermieter, jedes Jahr eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dabei bleibt ihm die Entscheidung, ob er diese selbst erstellt oder einer Firma übergibt selbst überlassen. Sollte er sich dafür entscheiden einen Abrechnungsservice zu beauftragen, dann muss er auch die Kosten dafür übernehmen.
Die Ausnahme: die Heizkosten
Nun besteht die Frage, ob es zu diesem Grundsatz auch eine Ausnahme gibt, die es ermöglicht, dass der Vermieter die Kosten für einen Abrechnungsservice doch auf den Mieter umlegen kann.
Genau hier besteht eine Ausnahme, denn die Ablesekosten umfassen die Datenerfassung der verbrauchsabhängigen Komponenten, also von Heizung und Warmwasser. Diese Kosten sind nach dem BetrKV auf den Mieter umlegbar, denn sie ins explizit im § 2 Nr. 2, 4, 5 6 und 8 der Betriebskostenverordnung aufgelistet.
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