Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, nächsten Familienangehörigen – insbesondere den Kindern – den Mitgebrauch an der Wohnung einzuräumen, da diese Personen nicht „Dritte“ im Sinne des § 553 BGB sind (BGH Senatsurteil vom 15. Mai 1991 – VIII ZR 38/90 = WM 1991, 1306 unter II 2; BGH 8. Zivilsenat, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. Juli 1993, Az: VIII ARZ 1/93). Nur für die Aufnahme von „Dritten“ Personen in die Wohnung ist in Mietrecht eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Geburt eines Kindes ist weder ein im Mietrecht anerkannter Grund, die Miete zu erhöhen ( vgl. § 558 BGB) , noch ein Grund die Betriebs-kostenpauschalen oder Vorauszahlung zu erhöhen ( vgl. § 569 Abs 3 u. 4 BGB).
Selbst wenn mehrere Kinder zuziehen (Familienzusammenführung bei Ausländern) und eine Überbelegung der Wohnung eintritt, berechtigt die den Vermieter in aller Rgel nicht zu einer Kündigung des Mietvertrages. Eien Kündigung ist auch in einem solchen Fall nur dann möglich, wenn die Rechte des Vermieters durch einen vertragswidrigen Gebrauch (Zuzug der Kinder und Überbelegung) in erheblichem Maß verletzt sind. Das ist grundsätzlich anhand der besonderen Umstände in jedem Einzelfall aufgrund einer Abwägung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. BGH 8. Zivilsenat, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. Juli 1993, Az: VIII ARZ 1/93
Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages wegen Geburt eines Kindes
Erweist sich die auf bestimmte Zeit angemietete Wohnung nach Geburt eines Kindes der Mieter als ungeeignet für die vergrößerte Familie, können die Mieter die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Gestellung eines geeigneten Nachmieters herbeiführen.LG Oldenburg (Oldenburg) 13. Zivilkammer, Urteil vom 24. März 1995, Az: 13 S 1450/94.
Eine Eigenbedarfskündigung ist bereits vor der Geburt eines Kindes zulässig, wenn sie auf den durch die Geburt bedingten höheren Wohnbedarf gestützt wird. Eine Eigenbe-darfskündigung wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes ist auch dann berech-tigt, wenn die herausverlangten Räume nicht nur durch das Kind allein, sondern auch durch den Vermieter genutzt werden sollen. AG Magdeburg, Urteil vom 21. Januar 1999 Az: 15 C 3979/98
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
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