Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört. In einem Formularmietvertrag kann nach wohl überwiegender Ansicht der Rechtsprechung die Haltung von Kleintieren nicht untersagt werden. Siehe dazu im Detail » Tierhaltung.
Ob ein Minischwein noch zu den Kleintieren zu rechnen ist, ist eher zweifelhaft. Nach Ansicht des AG München (AG München, Urteil v. 6.7.2005 – 413 C1248/04 – WM 2005,649) gehöre ein Minischwein zu den Kleintieren, deren Haltung in der Wohnung auch ohne Zustimmung des Vermieters prinzipiell erlaubt sei. Auch nach Ansicht des AG Köpenik ist der Mieter ist berechtigt, ein Schwein in der Mietwohnung zu halten, „wenn es seit zwei Monaten im Treppenhaus nicht mehr nach Schwein stinkt“. AG Köpenick, Urteil vom 13. Juli 2000, Az: 17 C 88/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 1187.
In jedem Fall kann und muss der Vermieter die Tierhaltung aber untersagen, sobald ihm konkrete Gefährdungen anderer Mieter durch das Tier bekanntwerden. Dabei kann auch auf Gefährdungen abgestellt werden, die sich außerhalb des Hauses ergeben haben. In dem vom AG München entschiedenen Fall geriet das Minischwein in Panik als die Mülltonnen geleert wurde, davor hatte das Schwein einen Passanten leicht verletzt.
Mietrecht Mietrechtslexikon 10 – 2012
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