Die Prämien für die Schwamm- und Hausbockversicherung sind anteilsmäßig vom Mieter zu tragen, denn es handelt sich dabei nach wohl zutreffender Ansicht (siehe nachstehend) um umlegbare Sachversicherungskosten Ziff. 13 der BetriebskostenVO.
„In aller Regel ist das Risiko von Hausschwamm und Hausbockschäden in den neueren Gebdäude-versicherungen ausgeschlossen und gar nicht mehr versicherbar.“
Aus der Urteilsbegründung des AG Hamburg dazu: Zwar ist es nicht statthaft, unnötige oder unwirtschaftliche Betriebskosten anzusetzen. Der Ansatz der hier interessierenden Versicherungskosten widerspricht aber nicht den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung. Daran ändert nichts, daß diese Versicherungen in erster Linie dazu dienen, den Grundeigentümer vor entsprechenden Schäden zu bewahren. Es genügt, daß die aufgewendeten Kosten bei ordentlicher Geschäftsführung unter Einbeziehung der Interessen der Mieter gerechtfertigt erscheinen. Das ist hier der Fall. Dadurch, daß die betreffenden Risiken versichert sind, ist gleichzeitig dafür gesorgt, daß die erforderlichen finanziellen Mittel für die Behebung etwa auftretender entsprechender Schäden und damit für die Beseitigung für die Mieter etwa damit verbundener Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs zur Verfügung stehen. (AG Hamburg, Urteil vom 2. April 1998, Az: 37b C 651/97 ).
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
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