In dem zu Grunde liegenden und vom Amtsgericht Köln im Jahr 2012 entschiedenen Fall war es dem Vermieter erst nach vier Jahren aufgefallen, dass in der Wohnung eines Mieters ein Cocker Spaniel sein zu Hause hatte, obwohl der Mietvertrag generell das Halten von Hunden in der Wohnung verbot. Solche generellen Tierhaltungsverbote sind aber in Mietverträgen unwirksam (siehe dazu ->Hund), weshalb schließlich das Amtsgericht Köln (Urteil v. 12.01.2012 – 210 C 350/11) über den Verbleib des Hundes entscheiden musste. Das Gericht entschied pro Hund. (Der Hund darf nur bleiben, wenn seine Haltung in der Wohnung dem vertragsmäßigen Gebrauch derselben entspricht.)
Gerade diese Rasse würde traditionell als Haustier gehalten, so das Gericht. Entscheidend war aber wohl auch, dass der Mieter eine Unterschriftenliste aller Mieter bei Gericht vorlegen konnte, mit der der Hundehalter nachweisen konnte, dass sich niemand in dem Haus gestört und belästigt fühlt.
Hier der Auzug aus dem Gerichtsurteil:
Nach diesem Maßstab gehört die Haltung des Cocker Spaniels in der streitgegenständlichen Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Mieter nur einen Hund in der Wohnung hält und es sich bei einem Hund um ein traditionell als Haustier gehaltenes Tier handelt; dies gilt auch gerade bei der konkreten Hunderasse Cocker Spaniel.
Mietrechtslexikon 04/2012
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