Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen sind nach den Regeln der meisten Bundesdeutschen Feuerwehrgesetze (jeweiliges Landesrecht!) unentgeltlich. Die Aufgaben der Feuerwehr sind insoweit öffentliche Aufgaben, die grundsätzlich aus Steuern und Abgaben von der Allgemeinheit finanziert werden. Im einem konkreten Fall sollte die Rechtslage in dem entsprechenden Bundesland nochmals überprüft werden.
Soweit die Feuerwehr bei anderen Notlagen (keine öffentlichen) zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen wird, können die Kostenträger nach Ermessen Kostenersatz verlangen. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet würden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Alarmierung an („Ex-ante-Sicht“).
In einem vom Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschiedenen Fall (Urteil vom 20.3.2003 – 1 S 397/01) war der in die Badewanne gelegte Abwasserschlauch einer Waschmaschine aus der Badewanne herausgerutscht und das Wasser eines Waschvorgangs (etwa 80 l) ausgelaufen. Es tropfte in die darunter liegende Wohnung. Der Verwaltungsgerichtshof sah auch in diesem Fall genügend Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung für einzelne Menschen nicht völlig ausgeschlossen war (=Notlage).
Der Eigentümer der Wohnung wurde daher zur Zahlung der Einsatzkosten verurteilt. Seine Inanspruchnahme an Stelle des Mieters/Nutzers der Wohnung durch die Gemeinde lag in deren Ermessen und wurde vom Gericht nicht beanstandet, was das Gericht wie folgt begründete: – Der Eigentümer kann sich anschließend natürlich bei seinem Mieter schadlos halten – .
Der Eigentümer einer Sache sei für die von dieser ausgehenden Gefahren unabhängig davon verantwortlich, ob der polizeiwidrige Zustand der Sache von ihm selbst oder von einem Dritten herbeigeführt werde, befand das Gericht. Der Eigentümer kann anschließend Ersatz der Kosten vom Mieter verlangen. Im vorliegenden Fall war der Mieter aber wirtschaftlich nicht dazu in der Lage die Kosten zu tragen.
Der Mieter ist, soweit er den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat (Obliegenheitsverletzung), dem Vermieter gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Wasserschläuche für den Zulauf sind immer abzudrehen, wenn die Maschine nicht in Betrieb ist >>>>Waschmaschinenschlauch. Ablaulaufschläuche dürfen nie unbeaufsichtigt bleiben >>>Waschmaschine
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
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