Eine Schwangerschaft muß dem Vermieter weder angezeigt noch mitgeteilt werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag wären unwirksam.
Das Kind kann nach der Geburt ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Einzige Einschränkung: Es darf nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen, diese braucht kein Vermieter hinzunehmen. Es kommt auch hier auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Maßgeblich ist der Zuschnitt, die Art und die Größe der jeweiligen Wohnung. Es kommt darauf an, mit welcher Zahl der Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages rechnen musste (BayOLG Be v. 6. 10. 1997 RE-Miet 2/96). 7 Kinder in einer 2-Zimmerwohnung sind sicher zu viel.
Schwangerschaft und Kinderwunsch als Begründung für eine Eigenbedarfskündigung
Eine Eigenbedarfskündigung kann mit dem Hinweis auf ein geplantes, noch ungeborenes Kind begründet werden. Die zum Beispiel vom Landgericht München vertretene gegenteilige Ansicht ist unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht stellte dies in seinem Urteil vom 3. Februar 2003 (BVerfG 1 BvR 619/02) zur Eigenbedarfskündigung klar. Es kann vom Vermieter auch keine Konkretisierung des Kinderwunsches im Kündigungsschreiben verlangt werden (BVerfG aaO.). Das gilt natürlich besonders dann, wenn das Kind zum Zeitpunkt einer Gerichtsentscheidung bereits geboren ist.
In dem vom BVerfG entschiedenen Fall bewohnte eine Frau zusammen mit dem ersten Kind und ihrem Lebensgefährten eine 3-Zimmerwohnung. Die eigene 5-Zimmerwohnung hatte sie vermietet. Die Mieter wurde in diesem Fall zur Räumung verurteilt.
Schwangerschaft als Härtefall im Falle einer Wohnungskündigung durch den Vermieter
Ein Härtefall gemäß BGB § 574 a, der eine befristete Verlängerung des Mietverhältnisses trotz berechtigten Eigenbedarfs des Vermieters rechtfertigt, liegt vor, wenn die Entbindung der Ehefrau des Mieters unmittelbar bevorsteht, so dass ein Umzug mit einem Kleinkind nicht zumutbar ist und bei der vom Mieter nachgewiesenen intensiven Ersatzwohnraumsuche damit zu rechnen ist, dass er innerhalb von einigen Monaten nach der Geburt eine neue Wohnung findet. LG Stuttgart 16. Zivilkammer, Urteil vom 6. Dezember 1990 , Az: 16 S 378/90. Die Mieter können in diesem Fall einer Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für einen angemessenen Zeitraum verlangen (574 BGB).
Mietrechtslexikon 7-2012
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