Mietrecht: das Musizieren (hier: Saxophon) in der Wohnung
Angesichts des Interessenkonfliktes ist eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung der Interessen des Musikers und der Interessen des ruhesuchenden Hausnachbarn vorzunehmen. Ein generlees Verbot kommt nicht in Betracht. Die Gericht nehmen daher zeitliche Einschränkungen vor. Notfalls – wenn man sich nicht anderweitig einigt – führt dies so weit, dass Gerichtsurteile einen „Spielplan“ aufstellen, oder dies im Rahman eines Vergleiches in der mündlichen Verhandlung im Gerichtsprotokoll genau im Einverständnis mit den Parteien regeln.
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines Saxophonspielers zu entscheiden. Die Parteien wohnten hier nicht im gleichen Haus als Mieter sondern waren Grundstücksnachbarn. Dennoch sind die Grundsätze auf die Situation in einem Mehrfamilienhaus übertragbar, allerdings sind dort noch weitergehende Einschränkungen – je nach Situation möglich. Siehe dazu >>> Musik
Das Urteil in den veröffentlichten Kernsätzen: Quelle: NJW-RR 1989, 1179-1180
Das Musizieren mit Saxophon und Klarinette kann nicht generell verboten werden, da die Ausübung von Musik auch mit solchen Instrumenten als Nutzung des Hauseigentums ortsüblich ist (vergleiche OLG Frankfurt, 22. August 1984, 20 W 148/84, NJW 1985, 2138 und OLG Frankfurt, 29. August 1984, 20 W 190/84, NJW 1985, 2138)
Die Grenze der Zumutbarkeit wird indes überschritten und somit der Grad der wesentlichen Beeinträchtigung erreicht, wenn das Musizieren den Rahmen von zwei Stunden werktags und eine Stunde sonntags überschreitet. Der Abwehranspruch aus BGB § 1004 läßt daher eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik zu. OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Urteil vom 13. April 1988, Az: 6 U 30/87.
Schlagzeug: noch weitergehende Einschränkung (LG Nürnberg-Fürth WM 92,253)
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
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