Der Mieter ist im Rahmen seiner mitvertraglichen Fürsorgepflicht zu einer regelmäßigen akustischen und optischen Überwachung der Hausgeräte verpflichtet. Wenn der Mieter beim Fernsehen einschläft, während andere Hausgeräte in Betrieb sind und kommt es zum Beispiel zu einem Wasserschaden, so liegt Fahrlässigkeit vor, er ist für den gesamten Schaden haftbar. (LG München I NJW RR 95, 860). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind außerordentlich streng, da schon bei geringer Nachlässigkeit sehr hohe Schäden entstehen können.
Laufende Geräte sind akustisch und optisch in kurzen Zeitabschnitten zu überwachen, die Wohnung darf während des Betriebes nicht verlassen werden, die Wasserzufuhr ist grundsätzlich zu unterbrechen, wenn das Gerät nicht in Betrieb ist.
Versicherungsleistungen
Sofern der Mieter einen Schaden nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt hat, wird der Schaden am Gebäude und an anderen Wohnungen von der Gebäudeversicherung des Vermieters oder der eingenen Haftpflichtversicherung bezahlt, ansonsten ist die Versicherung gemäß § 81 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu einer Leistungskürzung bis hin zur völligen Leistungsverweigerung berechtigt.
Wer die Wohnung trotz laufender Geräte verlässst oder sich ins Bett zum Schlafen begibt, handelt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung grob fahrlässig.
Fallbeispiel
Der Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung grob fahrlässig herbei, wenn ein Wasserschaden dadurch verursacht wird, daß ein 15 Jahre alter ständig unter Druck belassener Zulaufschlauch zu einer Geschirrspülmaschine während einer einwöchigen Abwesenheit des Versicherungsnehmers platzt und der Versicherungsnehmer die sporadische Nutzung des Geräts durch eine dritte Person während seiner Abwesenheit zugelassen, aber keine Vorsorge dafür getroffen hat, daß diese Person die Wasserzufuhr in Fällen mehrstündiger Abwesenheit unterbrach. OLG Oldenburg (Oldenburg) 2. Zivilsenat, Urteil vom 18. Oktober 1995, Az: 2 U 135/95
Mietrecht 03- 2012 Mietrechtslexikon
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