Grundsätzlich dürfen Mieter als berechtigter Besitzer Dritten, auch dem Vermieter, den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigern. Nach § 555a Abs. 1BGB hat der Mieter jedoch Maßnahmen des Vermieters die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen) zu dulden. Die Erhaltungsmaßnahmen sind (außer bei Gefahr in Verzug) dem Mieter grundsätzlich rechtzeitig anzukündigen (§ 555a BGB Abs.2 BGB). Aus der Duldungspflicht folgt ein entsprechendes Zutrittsrecht des Vermieters zum Mietobjekt. Die periodische Wartung einer in der Mietwohnung befindlichen Gasetagenheizung oder Gastherme und der Heizungsanlagen ist eine Erhaltungsmaßnahme iSd § BGB § 555 a BGB (zur Heizungsanlage gehören auch die Abgaskamine). Darüber hinaus ist der Vermieter nach der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz dazu verpflichtet, die Heizungsanlage regelmäßig und wiederholt von einem Schornsteinfeger dahin gehend überprüfen zu lassen, ob die Anlage noch den jeweils aktuellen technischen Anforderungen entspricht.
Keine Mitwirkungspflicht des Mieters
Der Mieter schuldet insofern lediglich die bloße Duldung des Betretens des Mietobjekts zur Durchführung einer Anlagenwartung, zu diesbezüglichen Mitwirkungshandlungen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine Regelung.
Der Mieter ist daher auch nicht dazu verpflichtet, mit dem Schornsteinfeger einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Allerdings ist es schon sachdienlich, wenn sich der Mieter zwecks Vereinbarung eines geeigneten Termins – insbesondere wenn bereits ein Termin gescheitert ist – mit dem Schornsteinfeger in Verbindung setzt.
Erst nach wiederholtem Scheitern eines rechtzeitig (idR zwei Wochen vorab) angekündigten Termins kann bei Fehlen einer Rückmeldung des Mieters davon ausgegangen werden, dass dieser seine Duldungspflicht aus § BGB § 555 a BGB ernsthaft und endgültig verweigert (AG Bremen, Beschl. v. 20.2.2014 – 9 C 0579/13, NZM 2014/789). Mitwirkungspflichten des Mieters wie zum Beispiel die Vereinbarung eines Wartungstermins können im Mietvertrag geregelt werden. Siehe auch >> Schornstein
Für Ferienwohnungen gelten besondere Regeln Die Kündigung einer Ferienwohnung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich, sofern die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde. Der Mieterschutz gilt für solche Wohnungen nicht § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Weitere Details zum Kündigungsschutz bei Ferienwohnungen >>>siehe…
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