Inhaltsverzeichnis
Mietrecht : Breitbandkabel – Kabelanschluss
Der Vermieter ist mietrechtlich verpflichtet, bei Wohnraum dem Mieter den Fernsehempfang und Rundfunkempfang auch von privaten Sendern ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Sattelitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen. BGH, Urteil vom 2. März 2005 – VIII ZR 118/04.
Weitere Details dazu siehe auch >>> Fernsehempfang.
Zur Gemeinschaftsantenne siehe >>> Gemeinschaftsantenne.
Die Höhe des für den Kabelanschluss zu zahlenden Nutzungsentgeltes liegt zwischen 10 € bis zu 42 € monatlich. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, sich bereits bei Abschluß des Mietvertrages über die Versorgung und die Kosten zu erkundigen. Sofern die Gebühren an den Vermieter zu entrichten sind, muss dies im Mietvertrag vereinbart sein.
Die technischen Details sind mietrechtlich ohne größeren Belang. Von der rechtlichen Systematik her ist aber wie folgt zu unterscheiden:
Im Haus gibt es eine „Gesamtlösung“, organisiert und koordiniert über den Vermieter. Zwischen dem Vermieter und der Kabelgesellschaft besteht ein Vertrag für die Lieferung des Fernseh- u. Rundfunksinals. Die Gesamtkosten werden vom Vermieter auf die Mieter umgelegt, dazu ist eine entsprechende Regelung in den Mietverträgen notwendig.
Einzellösungen in der Form, dass jeder Mieter für seine Wohnung den Anschluß beim Vermieter bestellt, aber unmittelbar mit der Kabelgesellschaft einen Vertrag abschließt und an diese auch die vereinbarte Nutzungsgebühr bezahlt.
Umstellung von Gemeinschaftsantenne oder Einzelantenne auf Kabelanschluss
Nach der bisherigen Rechtsprechung war davon auszugehen, dass die Umstellung des Fernseh – und Rundfunkempfangs auf Breitbandkabel eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume iSv BGB § 554 darstellt siehe >>> Modernisierung. Dass der Mieter einzelne, von ihm bevorzugte Rundfunkstationen nicht mehr empfangen kann, rechtfertigt nach Ansicht der Rechtsprechung keine andere Beurteilung. LG München I, Urteil vom 10. April 1987, Az: 20 S 18250/86, LG Karlsruhe , Urteil vom 9. Juli 1987, Az: 5 S 110/87. Sofern es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, kann der Vermieter zum Anlaß nehmen, den Mietzins entsprechend § 559 BGB zu erhöhen, nämlich um 11% der Installationskosten pro Jahr. AG Köln, Urteil vom 4. Juli 1990, Az: 207 C 171/90. Ob eine Verbesserung durch den Kabelanschluß eintritt, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei, wie der Fernsehempfang vor der Umstellung organisiert war. In den Fällen, bei denen die Einführung von DVB-T (Digitales TV) bevorsteht, wird aber eine dauerhafte Wertverbesserung kaum mehr anzunehmen sein. Details dazu siehe vorstehend. Dies gilt auch für eine Gemeinschaftsantennenanlage, da der analoge Sendbetrieb ohnehin eingestellt werden soll. Neue Gerichtsentscheidungen, die diese moderne technische Entwicklung bereits berücksichtigen konnten, liegen aber noch nicht vor.
Ein Vermieter von Mietwohnungen ist nicht berechtigt, die mitvermietete Gemeinschaftsantenne zu kappen und seine Mieter hinsichtlich der Wiederherstellung des Radio- und Fernsehempfangs auf den Abschluß von Verträgen mit einer Kabelservicegesellschaft verweisen. Er darf die von ihm übernommene Hauptleistungspflicht zur Ermöglichung des Radio- und Fernsehempfangs nicht an einen Dritten delegieren mit der Folge, daß seine Mieter mit diesem Dritten gesonderte entgeltliche Verträge schließen müssen. LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 1997, Az: 64 S 418/96, Quelle: MM 1997, 374
Kosten, Umlage, Umlageschlüssel:
Der Mieter braucht einen Umlagebetrag in der Betriebskostenabrechnung für Kabelfernsehen oder Gemeinschaftsantenne nicht zu leisten, wenn sie weder im Mietvertrag selbst noch in einer Anlage zum Mietvertrag über die Kostentragung eines entsprechende Vereinbarung vereinbart ist. (LG Aachen WM 1986, 159). Wenn der Mieter keinen Fernsehapparat besitzt, und deshalb eine bestehende Anlage nicht nutzen kann oder nicht nutzen will, so bedeutet noch nicht, dass er die anteiligen Kosten nicht bezahlen muss. Wenn die Kostentragung im Mietvertrag oder einer Anlage dazu vereinbart ist, muss der Mieter die Kosten unabhängig davon ob er die Anlage auch tatsächlich nutzt bezahlen.
Ist in einem Mietvertrag über preisfreien Wohnraum als Umlageschlüssel für die Verteilung von Betriebskosten die Wohnfläche vereinbart, gilt dieser Schlüssel auch hinsichtlich der Kostenposition „Postgebühren Kabel-TV“. Es war in dem entschiedenen Fall nicht ersichtlich, daß dieser Umlageschlüssel ungerecht, iS einer unzumutbaren Zuvielbelastung eines Mieter, und deshalb zu korrigieren wäre. AG Hamburg, Urteil vom 15. Oktober 1998, Az: 37B C 497/97 Quelle: WuM 2000, 331
Das Recht auf die „eigene“ Parabolantenne
Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Anbringung einer Einzelantenne ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn eine ausreichende Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss nicht vorhanden ist (BayObLG, WuM 1981, 80; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1147, 1148 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Sattelitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen.
Dabei ist das besondere Informationsinteresse von dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern zu beachten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH a.a.O. , BVerfG NJW-RR 1994, 1232; BVerfG NJW-RR 1994, 1232, BVerfG WuM 1994, 365; OLG Karlsruhe WuM 1995, 525).
Ausländische Mieter können daher in der Regel die Zustimmung des Vermieters zur Montage einer eigenen Sat-Antenne verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn zum Beispiel für den Ausländer die Möglichkeit besteht, über einen vorhandenen Kabelanschluß mittels eines Decoders, ein gebührenpflichtiges Vollprogramm des Heimatlands zu empfangen. Die höheren Kosten sind dem Ausländer zumutbar, auch wenn die Anschaffungskosten deutlich über denen des Erwerbs und der Installation einer Parabolantenne liegen. BGH, Urteil vom 2. März 2005 – VIII ZR 118/04, LG Konstanz 6. Zivilkammer, Urteil vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01.
Fallbeispiel: In dem vom BGH entschiednen Fall hatte der Mieter die Erlaubnis zur Montage einer 80cm-Antenne vom Vermieter verlangt. Dieser hatte seine Erlaubnis mit dem Hinweis darauf verweigert, dass der Mieter durch Installation eines zusätzlichen Decoders fünf Programme seines Heimatlandes via Kabel empfangen könne. Der BGH sah dies als ausreichend an, und meinte, dass unter diesen Gegebenheiten dem Eigentumsrecht des Vermieters der Vorrang einzuräumen ist mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Einbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könne.
Oft kann sich der Mieter mit einer auf mobilem Ständer ohne feste Verbindung mit dem Baukörper auf dem Balkon der Mietwohnung installierte Parabolantenne behelfen. Diese braucht der Mieter auf das Verlangen des Vermieters nicht zu beseitigen, sofern eine einschlägige ästhetische Beeinträchtigung des Hausanblicks nicht besteht. AG Herne-Wanne, Urteil vom 28. Juli 2000, Az: 3 C 193/00 Quelle WuM 2001, 277
Umstritten sind die Fälle, in denen an den Empfang von bestimmten Programmen bzw. einer grossen Programmvielfalt aus beruflichen Gründen (z.B. Journalisten) besondere Anforderungen gestellt werden. Den Begriff der grundrechtlich geschützen Informationsfreiheit wird man dahingehend auslegen müssen, dass in begründeten Fällen der freie Zugang zu den Medien durch Maßnahmen des Vermieters nicht eingeschränkt werden kann. Diese Ansicht hat sich bisher aber noch nicht allgemein durchgesetzt. Nach anderer Ansicht wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht verletzt, sofern 20 – 25 Programme frei empfangbar sind.
Besteht nach den vorstehenden Ausführungen kein Rechtsanspruch des Mieters, so kann dennoch im Einzelfall die Ablehnung des Vermieters gegenüber dem Mieter eine eigene Sat-Anlage zu montieren treuwidrig sein. Der Vermieter muss zwischen den eigenen Interessen, den Interessen der übrigen Mieter und dem Informationsinteresse des betroffenen Mieters eine Abwägung vornehmen und eine Entscheidung treffen. Vgl. dazu im Detail den folgenden Auszug aus dem Urteil des LG Konstanz 6. Zivilkammer, vom 23. November 2001, Az: 6 S 52/01 H, 6 S 52/01:
Dieses dem Vermieter zustehende Ermessen ist jedoch auch insoweit kein schrankenloses Ermessen, sondern steht unter dem Gebot des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Da die Wohnung für den Mieter Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und er auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse, zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist, darf der Vermieter nach Treu und Glauben nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BayObLG, WuM 1981, 81; OLG Karlsruhe WuM 1993, 525, 526; jew. m. w. N.). Bei der Abwägung, ob es die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Vermieter im vorliegenden Fall gebieten, dem Mieter Beklagen die Anbringung seiner Antenne zu gestatten, ist zu beachten, dass bei der Auslegung der Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern, insbesondere bei der Konkretisierung von Generalklauseln wie der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, die jeweils betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden müssen, damit in dieser Weise ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (BVerfGE 7,198, 205 ff, ständige Rechtsprechung).
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon