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Musik durch Mieter im Mehrfamlienhaus

    Musik im Mietshaus: Klavierspielen, Hausmusik (musizieren) , Musikanlage

    Mietrechtlich sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: – im Mietvertrag ist eine Regelung zur „Musik“ enthalten und die zweite Gruppe – im Mietvertrag sind keine Regelungen enthalten. Berufsmusikern oder Mietern, die das Spielen eines Instrumentes als Hobby betreiben wird empfohlen, bereits bei Abschluß des Mietvertrages eine Regelung über die Musikausübung im Haus im Vertrag zu treffen.

    Der Mietvertrag oder die Hausordnung enthalten keine Regelungen

    Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1989 (Az: 22 S 574/89) zur Frage mietrechtlichen des Musizierens in einer Mietwohnung die folgenden allgemein gültigen Grundsätze herausgearbeitet:

    1. Zu den privaten Interessen eines Mitmieters gehört auch die Ausübung von Hausmusik. Diese kann einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Musizieren in der eigenen Wohnung muß zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerechnet werden.

    2. Andererseits ist aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihnen gewünschten Form.

    3. Angesichts des Interessenkonfliktes ist eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Klavierspiel in der Wohnung an Wochentagen nur bis 20.00 Uhr zuzulassen ist, an den Wochenenden und Feiertags nur bis 19.00 Uhr. Einmal in der Woche kann bis 21.30 Uhr Klavier gespielt werden, von dieser Ausnahme kann einmal im Monat auch an einem Wochenende oder an einem Feiertag Gebrauch gemacht werden.

    Bei den zeitlichen Grenzen etwas großzügiger ist das Landgericht Frankfurt ( Urteil vom 12. Oktober 1989 , Az: 2/25 O 359/89 ): „Unabhängig davon, was im einzelnen im Mietvertrag gestattet worden ist, ist die Ausübung des Klavierspiels nach den konkreten Wohnverhältnissen im Haus zu beschränken. Auf jeden Fall ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten. An Werktagen ist die Musikausübung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr hinzunehmen, jedoch nicht ununterbrochen und über die ganze Zeit hinweg. Das ertragbare Maß wird hier auf 3 Stunden zu beschränken sein. An Wochenenden und Feiertagen ist die Mittagsruhe einzuhalten.“

    Weiter  Mittagsruhe in Deutschland

    Im Rahmen der Abwägung der Interessen des Musiker einerseits und des ruhebedürftigen Hausgenossen andererseits spielt natürlich auch das verwendete Musikinstrument eine erheblich Rolle, sowie die Hellhörigkeit bzw. der Schallschutz des betreffenden Gebäudes und die Umgebungsgeräusche. Vom Grundsatz her gilt: je lauter und störender das Geräusch, desdo enger ist eine zeitliche Befristung zu fassen. Beispiele dazu >>>Saxophon, Schlagzeug.

    Man wird dabei generell aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme verlangen können, dass die Musikausübung während der allgemeinen Ruhezeiten zu unterbleiben hat, und der Betrieb von Musikanlagen in dieser Zeit auf >>> Zimmerlautstärke beschränkt werden muß ( „Musik im Mehrfamilienhaus“ von Richter am LG B. Gramlich, NJW 1985, 2131f). In der Regel gilt als allgemeine Ruhezeit die Zeit von 20-7 Uhr und 13-15 Uhr (so der BGH V ZB 11/98).

    Das neueste, eher kuriose Urteil stammt vom AG Warendorf, Urteil vom 19. August 1997, Az: 5 C 414/97:
    Der Wohnungsmieter kann nach BGB § 862 Abs 1 S 2 von seinem Nachbarn verlangen, daß dieser auch tagsüber Geräusche durch Musik, Streitigkeiten und lautes Stöhnen sowie „Yippie“-Rufe beim Sexualverkehr auf Zimmerlautstärke hält.
    Weil das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach GG Art 2 Abs 1 seine Grenze in den Rechten anderer Mitmieter findet, ist ein grenzenloses Sexualleben nicht vom Grundgesetz gedeckt.

    Sofern ein Haus nur über unzulänglichen Schallschutz verfügen sollte, muß der Verursacher von Geräuschen ganz besondere Rücksicht nehmen. Quelle: DWW 1997, 344-346

    Verbote im Mietvertrag

    Derartige vertragliche Regelungen werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. Gramlich, a.a.O. NJW 1985, 2131f., Ziff. III). Der Mieter muss sich daran halten. Er muss schon bei Vertragsabschluß daran denken, dass er bei der Kindererziehung mit dem vereinbarten Musizierverbot in Konflikt geraten könnte (OLG München , Beschluß vom 19. März 1986 , Az: 21 W 698/86 ), auf die Unwirksamkeit der Klausel kann sich daher später nicht berufen.

    Weiter  Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

    Verbote in der Hausordnung:

    Der häusliche Musikgenuß kann in einer Hausordnung nicht gänzlich untersagt werden. Eine derartige Bestimmung wäre unwirksam. Eine zeitliche Beschränkung ist jedoch zulässig. (Gramlich a.a.O. NJW 1985, 2131).

    Störung des Hausfriedens durch laute Musik

    Die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Störung des Hausfriedens durch laute Musik (hier: E-Gitarre mit Verstärker) bedarf grundsätzlich der vorherigen >>>Abmahnung. AG Trier, Urteil vom 21. März 2002, Az: 8 C 49/02.

    Musikunterricht

    Die Erteilung von Musikunterricht in einer ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung ist eine gewerbliche Tätigkeit und daher nicht zulässig. Der Mieter muss die Tätigkeit unterlassen, Verstöße berechtigen den Vermieter zu einer Kündigung des Mitvertrags (BGH, Urteil vom 10.04.2013 Aktenzeichen: VIII ZR 213/12).

    Mietrecht 4- 2013 Mietrechtslexikon