Mitrecht: Außerordentliche Kündigung bei Tod eines Mieters
Sollte der Ehepartner eines Mieters versterben, dann hat der überlebende das Recht, entweder das Mietverhältnis fortzusetzen, oder aber dieses innerhalb von einem Monat ausserordentlich zu kündigen, nachdem der Todesfall eingetreten ist. Dabei muss jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Insbesondere bei den Zeitmietverträgen ist das Recht das Mietverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden wichtig. Zu beachten ist auch, dass der Vermieter nicht das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen, wenn eine andere Person in dem Haushalt lebt, bspw. der Ehepartner, Lebensgefährte oder Kind, wenn diese das Mietverhältnis fortführen möchte.
In dem Fall wird das Mietverhältnis nach BGB § 563 und 563 fortgeführt. Selbst Erben, die das Mietverhältnis gemäß § 564 BGB fortsetzen, haben das Recht das Mietverhältnis durch die außerordentlich Kündigung unter Einhaltung der gesetzliche Kündigungsrist zu kündigen.
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