Ein Vermieter hat das Recht, eine Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist selbst dann zu kündigen, wenn er diese angemessen wirtschaftlich verwerten will.
Mieter genießen einen hohen Schutz, was die Kündigung der angemieteten Wohnung betrifft. Doch ein Vermieter hat das Recht, in einigen Fällen dem Mieter dennoch eine Kündigung auszusprechen. So kann der Vermieter neben Eigenbedarf oder groben Pflichtverletzungen des Mieters, bspw. bei Mietrückständen, dem Mieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist auch dann kündigen, wenn er seine Immobilie angemessen wirtschaftlich vertreten will.
Was ist eine angemessene wirtschaftliche Vertretung und wann ist sie rechtens?
Beispiele für eine angemessene wirtschaftliche Vertretung sind beispielsweise:
Der Abriss eines alten baufälligen Mehrfamilienhauses, das durch einen Neubau ersetzt werden soll.
Wenn der Wohnungseigentümer völlig überschuldet ist, und seine Eigentumswohnung verkaufen will/muss und es sich für eine leerstehende Wohnung deutlich höhere Verkaufspreise erzielen lässt, wie für eine vermietete.
Sollten in einem Plattenbau alle Wohnungen leer stehen, bis auf eine einzige und die Unterhaltskosten ein Vielfaches der Mieteinnahmen betragen, dann kann sich der Vermieter zwar nicht auf eine wirtschaftliche Verwertung im angemessenen Rahmen berufen, wenn das Gebäude ersatzlos abgerissen werden soll. Doch er kann dem Mieter kündigen, da er laut Paragraf 573 BGB ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Mietverhältnis beendet wird. So entschied auch der BGH in seinem Urteil Az.: VIII ZR 188/03. Die Entscheidung des BGH beruhte im Übrigen auch darauf, dass in der betroffenen Ortschaft ein starker Bevölkerungsschwund vorlag.
Wann ist eine Kündigung wegen einer angemessenen wirtschaftlichen Kündigung nicht möglich?
Sollte der Vermieter eine Kündigung aufgrund angemessener wirtschaftlicher Verwendung aussprechen, da er lediglich die Miete erhöhen will, dann ist diese nicht gültig. Denn dem Vermieter sind gewisse wirtschaftliche Nachteile durchaus zumutbar.
Allerdings: Sollte der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses daran gehindert seine Immobilie wirtschaftlich angemessen zu verwerten und ihm würden darauf wirtschaftliche Nachteile entstehen, so wäre in dem Fall eine Kündigung möglich. (BGB § 573). Jedoch sind die Hürden sehr hoch, denn das dem Vermieter die Weiterführung des Mietvertrages drastische Nachteile bringt, das muss dieser vor Gericht genau darlegen.
7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Eigenleistung des Mieters muss möglich sein Der Passus, auf dem es in einem Gewerbemietvertrag entscheidend ankam lautete: „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald …“. Nach Meinung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 09.12.2010, I-10 U 66/10) verwehre es diese Klausel dem Mieter, Schönheitsreparaturen…
Mietrecht: Alternativwohnung bei Eigenbedarf Es kommt nicht selten vor, dass ein Vermieter nicht nur eine, sondern gleich mehrere Wohnungen besitzt. Sollte der Vermieter dann einem Mieter aufgrund Eigenbedarfs die Kündigung aussprechen, dann kommt zu Recht die Frage auf, ob er das Recht hat, den Vermieter darauf hinzuweisen, anstelle seiner Wohnung…
Vorsicht bei mündlichen Vereinbarungen! Höchste Vorsicht ist für Mieter und Vermieter geboten, wenn es darum geht, einen bestehenden Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abzuändern, und zwar selbst dann, wenn nur um eine vermeindliche "Kleinigkeit" geht. Nur mündlich hatte ein Gastwirt mit seinem Vermieter vereinbart, dass er die Monatsmiete zur Monatsmitte…
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter bei vertragswidrigem Gebrauch. Weitere Einzelheiten und Überblick siehe auch >>> Kündigung (außerordentlich / fristlos) durch den Vermieter Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Nur wenn unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung…
Thema >> Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den **Mieter**. Die außerordentliche fristlose Mietvertragskündigung durch den **Vermieter** Formvorschriften für die Kündigung Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend…
Thema >> Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den **Mieter**. Die außerordentliche fristlose Mietvertragskündigung durch den **Vermieter** Formvorschriften für die Kündigung Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend…
Mietrecht, Beseitigung eines Wespennestes Ein Wohnungsmieter ist auch ohne Rücksprache mit dem Vermieter berechtigt, Wespennester unter dem Dach durch die Feuerwehr beseitigen zu lassen. Denn das Vorhandensein von Wespennestern stellt für die Hausbewohner eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die sofort beseitigt werden darf. Hinsichtlich der entstehenden Kosten steht dem Mieter…