Veränderungen und Verschlechterungen an der Wohnung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, können dem Mieter vom Vermieter nicht angelastet werden. Dafür bezahlt er ja schließlich auch seine Miete (vgl. § 538 BGB).
Der Mietvertrag oder eine sonstige Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter kann Regelungen darüber enthalten, zu welchem Zweck und welcher Art und Weise die Wohnung genutzt werden darf. Daran muss sich der Mieter dann halten. Tut er dies nicht und entsteht deshalb ein Schaden an der Wohnung, ist er zum Ersatz dieses von ihm wegen Nichtbeachtung der vereinbarten Regelungen entstandenen Schadens verpflichtet.
Enthält der Mietvertrag keine speziellen Regelungen und Hinweise, so ist der Mieter verpflichtet, sich an allgemeingültige und als solche anerkannte Gepflogenheiten zu halten. Sind in einer Wohnung Dinge vorhanden, die – nicht offensichtlich – einer besonderen Behandlung bedürfen, um Schäden zu vermeiden, so muss der Mieter darauf hingewiesen werden, ansonsten kann ihm bei einem Schaden kein Verschulden angelastet werden.
Ist in einer Mietwohnung ein Marmorfußboden in der Toilette verbaut, der – wie alle Marmorböden – durch Urin, Säuren oder starke Laugen angegriffen werden kann, so ist der Mieter meines Erachtens auf diesen Umstand hinzuweisen (ebenso: Düsseldorfer Amtsgericht Az.: 42 c 10583/14). Zumindest in Deutschland (wo dieses Baumaterial eher selten und nur in Luxusimmobilien anzutreffen ist) kann auch im Rahmen einer ordentlichen Allgemeinbildung die Kenntnis bei einem Mieter nicht vorausgesetzt werden, dass Marmor empfindlich gegen Säuren und damit auch gegen sauren Urin ist.
Ein durchschnittlich gebildeter Mieter wird noch nicht einmal echten Marmor sicher erkennen können.
Hat der Vermieter den Mieter jedoch darauf hingewiesen, dass es sich einen empfindlichen Marmorfußboden handelt, so muss der Mieter Urinspritzer entweder vermeiden oder sogleich entfernen, um Verätzungen des Marmors zu verhindern.
Hundeurin im Treppenhaus
Das gelegentliche Urinieren des Hundes eines Mieters im Treppenhaus stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Mitmieter und keine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, so daß eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist. So die Ansicht eines „hundefreundlichen Richters“ beim Amtsgericht Köln, Urteil vom 8. August 2000, Az: 208 C 164/00.
Mietrecht 01 – 2015 Mietrechtslexikon
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