Inhaltsverzeichnis
1. Öffentlich rechtliche Beschränkungen der Nutzung:
Die Nutzung eines Tiegaragenstellplatzes kann durch ordnungspolizeiliche Vorschriften oder auch durch nur das spezielle Bauwerk betreffende (Bau-)Auflagen beschränkt sein.
Der Nutzer muss solche Vorschriften beachten, Vermieter sind verpflichtet, Ihre Mieter zur Einhaltung solcher Nutzungsregeln für Tiefgaragenplätze anzuhalten. Die staatlichen Ordnungsämter sind verpflichtet die Einhaltung entsprechender Vorschriften zu überwachen. So kann es beispielsweise verboten sein, den Stellplatz mit einem PKW zu benutzen, der mit einer Gasanlage ausgerüstet ist. Die Ordnungsämter können sowohl gegen den Mieter als Handlungsstörer als auch gegen den Vermieter (oder beide) mit einer vollziehbaren Unterlassungsverfügung vorgehen.
2. Mietrechtliche Beschränkungen der Nutzung:
Vermieter und Mieter können einvernehmlich eine Regelung über die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes treffen. Der Mietvertrag wird in der Regel solche Bestimmungen enthalten, sofern ein Stellplatz mit vermietet ist. Eine Regelung im Mietvertrag, die vorschreibt, dass der gemietete Tiefgaragenplatz ausschließlich zum Abstellen von Straßenfahrzeugen verwendet werden darf, ist unbedenklich.
Fehlt es an einer Vereinbarung über die Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes ist der Umfang der Gebrauchsgewährung durch Auslegung zu ermitteln. Grundsätzlich darf man dann mietrechtlich alles das tun, was zu einem vertragsgemäßen Gebrauch (Nutzung als Garage) gehört. – Abstellen des Autos, Motorräder, Fahrräder, Autozubehör wie beispielsweise Reifen. Auch das gelegentliche Ausführen kleiner Reparatur- oder Servicearbeiten am Auto bzw. Motorrad gehört dazu.
Das AG München (Urteil vom 21.11.2012 Aktenzeichen: 433 C 7448/12) hat entschieden, dass Tiefgaragenplätze, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos und nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden dürfen. Dem ist zuzustimmen, denn ein Tiefgaragenstellplatz ist – anders als eine Einzelgarage – räumlich offen. Allerdings begegnet es meines Erachtens keinen Bedenken im Hinblick auf den Vertragszweck, wenn auch andere Fahrzeuge wie zum Beispiel Motorräder oder Fahrräder abgestellt werden.
3. Reichsgaragenordnung:
Die Reichsgaragenordnung vom 17.2.1939 i. d. F. vom 13.9.1944 regelt die Verpflichtung des Bauherrn und Eigentümers zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen für Fahrzeuge bei Errichtung von Gebäuden. Leider regelt weder die RGaragenO noch andere Vorschriften, dass Mietern die geschaffenen Stellplätze auch tatsächlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine derartige Regelung wäre auch mit der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums nicht vereinbar.
Die in der RGaragenO befindlichen Bauvorschriften wurden in der Zeit nach 1945 im wesentlichen durch das BundesbauG und die Bauordnungen der Länder ersetzt. Die RGaragenO gilt in unveränderter Form im Saarland als Landesrecht weiter; aufgehoben ist sie in Baden-Württemberg (durch BauO) und in Nordrhein-Westfalen (durch BauO); in abgeänderter Fassung gilt sie weiter in Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz.
Die Reichsgaragenordnung sagt mithin rein gar nichts über die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes aus, zumal solche im Jahr ihres Erscheins im Jahr 1939 noch überhaupt nicht existent waren.
Weitere Details zu Garagen und Stellplätzen siehe unter Garage. Mietrecht 02 / 2013 Mietrechtslexikon