Voraussetzung einer Zwangsräumung ist ein gegen beide Ehepartner gerichteter Titel (z.B. Urteil oder gerichtlicher Räumungsvergleich) , auch wenn nur einer von ihnen Mieter der zu räumenden Wohnung ist.
(OLG Frankfurt, 26 W 24/03, Beschluss vom 23.06.2003)
Das OLG Frankfurt hatte über eine Erinnerung gegen den Beschluss eines Amtsgerichts zu entscheiden, weil die Gläubiger ihren Wohnsitz in Belgien hatten (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG). Die Räumungsschuldner, ein Ehepaar, hatten gegen die Festsetzung eines Räumungstermins durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, zur Zwangsräumung bedürfe es auch eines gegen die Ehefrau gerichteten Räumungstitels. Während ein geringer Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertrat, dass der nicht im Mietvertrag aufgeführte Ehepartner sein Besitzrecht vom Mieter ableite und daher ebenfalls zwangsgeräumt werden könne, wenn lediglich ein Räumungstitel gegen den Mieter vorläge, gehe das OLG Frankfurt mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass auch der Ehepartner, der nicht Mieter ist, im Räumungstitel mitaufgeführt sein muss, um gegen diesen eine Räumungsvollstreckung durchführen zu können. Lediglich im Falle der treuwidrigen Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung könne es ausreichend sein, mit einem Titel, der nur gegen den Mieter gerichtet ist, auch diese weiteren Personen zu räumen. Vorliegend gibt es jedoch hierfür keine Anhaltspunkte, weil den Vermietern bekannt war, dass auch die Ehefrau mit in die Wohnung aufgenommen worden war. (RA Ludwig Zürn, Heilbronn)
Hinweis:
Vor Einleitung einer Räumungsklage sollte sich der Anwalt des Vermieters umfassend davon überzeugen, welche erwachsenen Personen mit in die Wohnung aufgenommen worden sind, damit diese ebenfalls als Beklagte in die Klageschrift und später in das Urteil aufgenommen werden können. Versäumt der Rechtsanwalt dies, haftet er für die eventuell durch eine Verzögerung oder die Notwendigkeit eines weiteren gerichtlichen Verfahrens entstehenden zusätzlichen Kosten oder Schäden.
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