Es kann vorkommen, dass der Vermieter ein und dieselbe Wohnung mehrfach vermietet. In diesem Fall hat jeder Mieter Anspruch auf Überlassung der Wohnung, jedoch kann nur einer die Wohnung bewohnen. Rechtlich ist der Mieter geschützt, der zuerst den rechtmäßigen Besitz an der Wohnung erlang, also die Wohnungsschlüssel erhält und einzieht.
Vermieter können in dieser Situation dem zweiten Mieter nicht einfach „absagen“, indem sie sich darauf berufen, dass die Wohnung bereits unbeabsichtigt anderweitig vermietet wurde. Das Argument des Unvermögens einer Wohnungsübergabe ist vielmehr erst dann rechtlich beachtlich, wenn der Vermieter nachweist, dass es ihm zum Beispiel durch Kündigung oder durch Vereinbarung einer Abstandszahlung und Aufhebungsvertrag nicht möglich ist, das Leistungshindernis zumutbar (§ 275 II BGB) zu beheben. So die Vorgaben des Bundesgerichtshofes dazu (Az: XII ZR 18/00).
Die anderen Mieter, die nun nicht mehr einziehen können, haben gegen den Vermieter Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens (z.B. eine höhere Miete für die Ersatzwohung, vorübergehender Aufenthalt im Hotel, Möbeleinlagerung, Umzugskosten; OLG Schleswig MDR 2000, 1428; OLG Köln WM 98, 602).
Mietrecht 06 – 2013 Mietrechtslexikon
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Kellerasseln, Ungeziefer in der Mietwohnung Die Rechtsprechung zum Mietrecht geht bei massenhaften Auftreten von im Prinzip ungefährlichen Ungeziefer davon aus, das Ekelgefühle bei Menschen entstehen können. Das LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil vom 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88 begründete die Gesundheitsgefährdung für eine mit Kellerasseln befallene Wohnung…