Im Mietrecht (und nicht nur da) gilt allgemein als Nachtzeit oder Nachruhezeit der Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
In einem reinen Wohngebiet kann dabei für eine für die Nachtzeit noch hinnehmbare Lärmbeeinträchtigung ein Richtwert von 35 dB(A) zugrunde gelegt werden, (TA-Lärm Nr. 2.321 e; vgl. auch VDI-Richtlinie 2058 Nr. 3.3.1 e).
Für sogenannte allgemeine Wohngebiete (hier ist noch Kleingewerbe und Handel zulässig) beträgt der Wert 40 dB(A) (vgl. TA-Lärm Nr. 2.321 d; VDI-Richtlinie 2058 Nr. 3.3.1 d). Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Urteil vom 18. Juni 1991, Az: Bf VI 32/89.
Es besteht ein Anspruch auf ungestörte Ruhe in den Morgen- und Abendstunden sowie der üblichen Mittagsruhezeit.
Beispiel aus der Rechtsprechung zur Nachtruhe:
Der Grundstücksnachbar braucht Lärmbelästigungen durch Rosenköpfchen-Papageien, die im Freien oder auf der Terrasse des Nachbargrundstücks abgestellt sind, lediglich in der Zeit von 9 – 12 und 13 – 16 Uhr zu dulden. Ansonsten müssen die Vögel im Hausinneren gehalten werden. LG Nürnberg-Fürth 13. Zivilkammer, Urteil vom 13. Juni 1995 , Az: 13 S 9530/94.
Mietrecht 04-2012 Mietrechtslexikon
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