Die Wohnungsberechtigung ist ein Begriff aus dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG).
Die verfügungsberechtigten Eigentümer von Sozialwohnungen (= Wohnungen, die mit staatlichen Gelder oder zinsgünstigen Darlehen gefördert wurden) dürfen Wohnungen nur an einen Mieter vermieten, wenn dieser einen Wohnberechtigungsschein vorlegt. Es handelt sich um eine amtliche Bescheinigung über die Wohnungsberechtigung für Sozialwohnungen.
Wohnberechtigungsscheine werden von den zuständigen Behörden (in der Regel die Wohnungs- oder Ordnungsämter der Städte und Gemeinden) ausgestellt. Wer sich für eine solche Wohnung interessiert, muss sozial bedürftig sein, und die Wohnung für ihn „passen“. Ein alleinstehendes Ehepaar bekommt zum Beispiel keine 5-Zimmer-Wohnung.
Vermieter, die ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines eine Sozialwohnung an nicht Berechtigte vermieten, riskieren ein hohes Bußgeld.
Mietrecht 8/2015
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