Ein Wohnungsmieter hat keinen mietrechtlichen Anspruch dahin, dass Gemeinschaftseinrichtung unverändert beibehalten werden (hier: bezüglich der Gestaltung eines Wäschetrockenplatzes), wenn diese Einrichtungen im Mietvertrag nicht erwähnt und nur mitüberlassen wurden. Im übrigen steht dem Vermieter ohnehin bei der Gestaltung von Außenanlagen insbesondere des Gartens und der Hausfassade ein eigenes Umgestaltungsrecht zu. AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Februar 2000, Az: 508 C 551/99; ZMR 2000, 306-307. Das Recht zur Umgestaltung bedeutet aber nicht, das der Vermieter einen bestehenden Wäschetrockenplatz ohne Zustimmung der Mieter völlig beseitigen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wäscheplatz zum Beispiel wegen Veränderungen der Umwelt oder des Wohnverhaltens von den Mietern ohnehin nicht mehr benutzt wird. Trockenraum siehe >>> Trockenraum+Waschküche
Im Mietrecht (BGB § 535) ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die vermietete Sache in dem Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in jenem Zustand zu erhalten, den die Mietsache bei Mietvertragsabschluß hatte. Hierzu gehört die langjährige Benutzung des Wäschetrockenplatzes, womit die Konkretisierung des sogenannten Mietgebrauchs eingetreten ist, der nicht mehr einseitig vom Vermieter geändert werden kann. AG Schöneberg, Urteil vom 12. Oktober 1990, Az: 15 C 436/90 Grundeigentum 1991, 195
Der Mieter darf auch an Samstagen den Wäschetrockenplatz benutzen. Dies gilt auch, wenn die Mietwohnung in einer vornehmen Villengegend gelegen ist. AG Schöneberg, Urteil vom 12. Oktober 1990, Az: 15 C 436/90 Grundeigentum 1991, 195
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
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