Sind Nebenräume die nicht zum Wohnen bestimmt sind, z.B. Kellerräume, oder auch die >>> Garage in einem einheitlichen Mietvertrag mitvermietet worden, so ist eine isolierte Kündigung dieser Nebenräume als „Teilkündigung“ gemäß § 573 b BGB nur dann zulässig, wenn der Vermieter die Kündigung ausspricht, um neuen Raum für Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder um den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstückteilen auszustatten.
Keine Teilkündigung kann der Vermieter dann aussprechen, wenn er die mitvermieteten Nebenräume oder eine Garage anderweitig aber nicht zu Wohnzwecken nutzen will. Die Vorschrift des § 573 b BGB soll es dem Vermieter lediglich ermöglichen, Nebenräume usw. dann zu kündigen, wenn dort neuen Wohnraum schaffen möchte. Hauptanwendungsfall ist bspw. ein bisher nur als „Trockenboden“ oder Abstellraum genutzter Dachboden: Beabsichtigt der Vermieter den Dachboden zu Wohnzwecken auszubauen, so ist er berechtigt, den Mietern die Nutzung des Dachbodens durch eine Teilkündigung gemäß § 573 BGB zu entziehen.
Mietrecht: Gebrauchsüberlassungspflicht Der Abschluß des Mietvertrages verpflichtet den Vermieter, dem Mieter die Wohnung bzw. das gewerbliche Objekt ab dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt zum Gebrauch und zur Nutzung (Wohnen) zu überlassen. Nur in sehr engen Grenzen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann sich der Vermieter wieder von einem einmal abgeschlossenen…
Thema >> Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den **Mieter**. Die außerordentliche fristlose Mietvertragskündigung durch den **Vermieter** Formvorschriften für die Kündigung Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend…
Thema >> Die außerordentliche fristlose Kündigung durch den **Mieter**. Die außerordentliche fristlose Mietvertragskündigung durch den **Vermieter** Formvorschriften für die Kündigung Die Kündigung bedarf zwingend der Schriftform ( § 568 Abs 1 BGB). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist - da nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechend…
Mietrecht: Vergleichsmiete - Anpassung der Miete, Mieterhöhung Die Möglichkeiten einer Mieterhöhung bei frei finanziertem Wohnraum sind im Mietrecht abschließend in den §§ 557 bis 561 BGB geregelt. Andere Möglichkeiten einer Mieterhöhung im Mietrecht gibt es, mit Ausnahme weniger Sonderregelungen, zum Beisiel für Ferienwohnungen und Studentenwohnheime, nicht. Insbesondere aber kann der…
Das deutsche Mietrecht: Die Rechte der Vermieter und Mieter sind bundeseinheitlich im BGB §§ 535 ff gesetzlich geregelt. Das erste Bundesmietengesetz stammt aus dem Jahr 1955. In der ersten Nachkriegsjahren war Wohnraum in Deutschland außerordentlich knapp. Daher enthielt das Gesetz unter anderem auch eine strenge Mietpreisbindung. Daneben gab früher es…
Mietrecht: Mieterhöhung bis zur Höhe der Vergleichsmiete Die Möglichkeiten einer Mieterhöhung bei frei finanziertem Wohnraum sind im Mietrecht abschließend in den §§ 557 bis 561 BGB geregelt. Andere Möglichkeiten einer Mieterhöhung im Mietrecht gibt es, mit Ausnahme weniger Sonderregelungen, zum Beisiel für Ferienwohnungen und Studentenwohnheime, nicht. Insbesondere aber kann der…
Eigenleistung des Mieters muss möglich sein Der Passus, auf dem es in einem Gewerbemietvertrag entscheidend ankam lautete: „Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald …“. Nach Meinung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 09.12.2010, I-10 U 66/10) verwehre es diese Klausel dem Mieter, Schönheitsreparaturen…