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Das Verbot zum Füttern von Tauben im Mietvertrag oder der Hausordnung

    Mietrecht: Wilde (Stadt-) Tauben, Fütterungsverbot

    Es ist mietrechtlich hinzunehmen, daß sich Tauben in Altbauten der Großstädte aufhalten und gelegentlich auch dort nisten. Eine meßbare Minderung der Wohnqualität kann nur dann eintreten, wenn infolge baulicher Gegebenheiten (offenstehende Fenster einer leeren Wohnung; Nischen in Dachvorsprüngen) Tauben erheblich vermehrt auftreten. LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2000, Az: 63 S 6/00; Quelle: Grundeigentum 2001, 346-347. Eine Mietminderungen wegen „Stadttauben“ ist deshalb nur bei vermehrtem auftreten und Belästigungen durch „kurren“ oder andere Geräusche gerechtfertig.

    Dazu die Nachfolgenden Gerichtsentscheidungen, die für sich sprechen:

    Vor den Fenstern der Wohnung nistende Tauben mindern den Gebrauchswert der Mietwohnung erheblich. Die Tatsache, dass der Mieter den Mangel erst nach dem Einzug in die Wohnung, und nicht schon bei der Besichtigung bemerkt hat, führt nicht zum Verlust des Minderungsrecht.. Wegen vor den Fenstern (insbesondere des Schlafzimmers) nistenden Tauben ist in Ansehung der daraus resultierenden Lärm-, Geruchs- und Gesundheitsgefährdung (durch Taubenkot) eine Mietminderung von 30% gerechtfertigt. AG Pforzheim, Urteil vom 9. März 2000, Az: 2 C 160/98

    Die ständige Verunreinigung des Balkons durch Taubenkot berechtigt nur dann zur Minderung, wenn der Vermieter durch zumutbare Maßnahmen die Verschmutzung hätte vermeiden können. AG Neukölln, Urteil vom 19. August 1999, Az: 3 C 591/98; Quelle: Grundeigentum 1999, 1499

    Im Einzelfall ist eine Minderung von 7,5 % gerechtfertigt, wenn Tauben sich auf dem Balkon einer Mietwohnung aufhalten und dort auch nisten. AG Hamburg, Urteil vom 10. August 1999, Az: 48 C 729/98 Quelle: WE 1999, Nr 12, 12

    Der Mieter ist zur Minderung der Miete berechtigt, wenn der Balkon durch Taubendreck verunreinigt wird. Der monatliche Minderungsbetrag wird auf 40 DM geschätzt. AG Ratingen, Urteil vom 9. November 1988, Az: 8 C 576/88 ; Quelle: DWW 1989, 366-367

    Fütterungsverbot

    Das Füttern von „wilden“ Tauben in einer Mietwohnung ist von der Interessenlage her nicht anders zu beurteilen, als die ungenehmigte Haustierhaltung. Der Verstoß gegen das Verbot Tauben zu füttern kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen.

    Es ist erwiesen, daß verwilderte Haustauben, besonders stark verbreitet in Großstädten, durch ihre Ausscheidungen gesundheitsgefährdende Viren freisetzen können und zugleich im besonderen Maß als Träger von Parasiten anzusehen sind. Das Anfüttern von Stadttauben führt zu einer starken Beeinträchtigung der Wohnqualität insbesondere durch Verschmutzungen mit Taubenkot und durch Lärm „Taubenkurren“. Tauben pflegen sich darüber hinaus auch nicht an die üblichen Nacht- oder Ruhezeiten zu halten.

    Die entgegen einer mietrechtlich übernommenen Unterlassungsverpflichtung und trotz Abmahnung fortgesetzte Tauben-fütterung in einer Mietwohnung stellt einen Verstoß gegen die Hausordnung und einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.

    Dieses Verhalten des Mieters erfüllt im Mietrecht auch die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung , sofern die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht sich als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken oder eine Gefährdung des Mietobjekts zur Folge haben. AG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 1975, Az: 33 C 4831/74

    Daneben kommen mietrechtlich Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz in Betracht. Zum Beispiel in Form der vom Vermieter aufzuwendenden Kosten für Bekämpfungsmaßnahmen um die angefütterten Tauben wieder los zu werden und um damit den bestehenden Mietmangel zu beheben.

    Mietrecht 02 – 2015 Mietrechtslexikon