Bei der Frage, wer die Kosten der Sperrmüllbeseitigung zu tragen hat, gibt es immer wieder Differenzen zwischen Mieter und Vermieter.
Zunächst ist zu unterscheiden:
(1) Sperrmüll der widerrechtlich auf einem Grundstück von unbekannten Personen
abgelagert wird, und
(2) Sperrmüll, der von den Mietern oder einfach den Bewohnern verursacht wird.
1. „Fremder“ Sperrmüll
Die Kosten für die Beseitigung des fremden illegalen Sperrmülls können nur dann auf alle Mieter der Wohnanlage umgelegt werden, wenn in den Mietverträgen mit den Mietern die anteilige Übernahme dieser Betriebskosten vereinbart ist.
In der Regel enthalten moderne Mietverträge dazu eine Vertragsklausel, nach der die Mieter alle in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) enthaltenen Kosten im Rahmen der Umlage anteilig zu tragen haben. Eine solche generelle Bezugnahme auf die BetrKV im Mietvertrag ist ausreichend, wie der BGH bestätigt hat (BGH, Urteil v. 13.01.2010 – VIII ZR 137/09), die umlagefähigen Kosten müssen also nicht einzeln aufgeführt sein.
Da die BetrKV ausdrücklich in § 2 Nr. 8 die Kosten der Müllbeseitigung als Betriebskosten bezeichnet, können diese auf den Mieter anteilig umgelegt werden. Auch dies hat der BGH in vorgenanntem Urteil ausdrücklich für den illegalen Sperrmüll bestätigt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass solche Kosten wiederkehrend anfallen, es sich also nicht um einen einmalige Sache (Beispiel: Sanierung einer verwahrlosten Wohnung) handelt.
2. Der „eigene“ Sperrmüll
Für den vom Mieter verursachten Sperrmüll wird in aller Regel im Mietvertrag bestimmt, dass der jeweilige Mieter (oder Bewohner) die Kosten der Entsorgung seines individuellen Mülls zu tragen hat. Fehlt eine solche Regelung, so ist wieder zu unterscheiden:
a) Enthält der Mietvertrag überhaupt keine Regelungen zu den Betriebskosten, muss der Vermieter diese Kosten tragen, denn die Inklusivmiete ist das gesetzliche Leitbild.
b) Wird im Mietvertrag wie oben unter (1) ausgeführt generell auf die Betriebskostenordnung verwiesen, so werden alle Sperrmüllkosten – unabhängig von der Verursachung – auf alle Mieter oder Bewohner umgelegt.
Der Mieter bezahlt dann also nicht spezifisch nur für den von ihm verursachten Müll.
Mietrecht 11 – 2015
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