Sozialamt zahlt unpünktlich (Mietzahlung durch Sozialamt)
Wenn das Sozialamt die Miete zu spät oder unpünktlich überweist drohen dem Mieter keine Nachteile, sofern das Sozialamt den Mieter vorher nicht entsprechend informiert hat. Streitigkeiten zwischen Mieter und Soziamt können allerdings nicht auf dem Rücken der Vermieter ausgetragen werden.
Die Berechtigung des Vermieters zu einer Kündigung ist in einem solchen Fall zu verneinen ( LG Mainz Urteil vom 18.06.2003 Az 3 S 57/03 – LG Braunschweig WM 1987, 201,- LG Köln WM 1990,549).
Hinweis:Teilweise wird in der Rechtssprechung noch eine andere Ansicht vertreten. Danach sei das Sozialamt als Erfüllungsgehilfe des Mieters anzusehen. Der Mieter muss daher für eine verzögerte oder ausbleibende Zahlung des Sozialamtes als seinen Erfüllungsgehilfen haften. Eine Kündigung des Vermieters soll nach dieser Ansicht gerechtfertig sein.
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