Mietrecht: mietrechtliche Aspekte beim Silvesterfeuerwerk
Ist das verwendete Silvesterfeuerwerk in Deutschland nicht zulässig d.h. nicht zur erlaubnisfreien allgemeinen Benutzung zugelassen, so haftet der Verwender für eintretende Schäden. Der Mieter also namentlich für Brandschäden, Körperverletzungen (insbesondere Verbrennungen, Explosionsschäden).
Gleiches gilt dann, wenn der Verwender das Feierwerk nicht ordnungsgemäß entsprechend den Hinweisen auf den Pakungsbeilagen abfeuert bzw. anbrennt und es zu Sach- oder Personenschäden kommt. Beteiligen sich zahlreichePersonen an dem üblichen Silvesterfeuerwerk, so haftet für einen durch einen Feuerwerkskörper ungeklärter Herkunft verursachten Brandschaden jeder Beteiligte, der diesen Schaden verursacht haben könnte. (OLG Köln, Urteil vom 23. November 1981, Az: 12 U 173/81).
Lärmbeeinträchtigungen in der Silvesternacht sind üblich. Und vom Mieter hinzunehmen.
Keine Haftung für Sach- oder Personenschäden
besteht im allgemeinen, wenn
– erlaubnisfreie (zugelassene) Raketen und Feuerwerk benutzt wird,
– das Feuerwerk ordnungsgemäß abgeschossen wird;
– Personen, die in der Nähe sind den Vorgang beobachten können.
Dazu der BGH, Urteil vom 9. Juli 1985, Az: VI ZR 71/84
Soweit es aber nur um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschußstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder aufgrund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht
Hinweis:
Amtsgericht Berlin-Mitte
( Urteil vom 9. Juli 2002, Az: 25 C 177/01) ist anderer Ansicht
Das bloße vorschriftsmäßige Abbrennen von nicht erlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht in einer dicht besiedelten Großstadt in der Nähe von anderen Menschen ist als sorgfaltspflichtwidrige Handlung einzustufen, die eine deliktische Haftung nach sich zieht. Einen Zuschauer, der sich beim Abbrennen eines privaten Silvesterfeuerwerks auf einer Berliner Hauptstraße in einer Entfernung von 4 bis 5 Metern aufhält, trifft jedoch eine Mitverschuldensquote in Höhe von 50%, wenn er durch den Fehlstart einer Rakete eine Brandverletzung erleidet. Siehe auch >>> Schmerzensgeld
Mietrecht 01 – 2012 Mietrechtslexikon.
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