Mietrechtliche Aspekte zum Thema
„Abstellen eines Rollators (Gehhilfe) im Treppenhaus“
Zu den mietvertraglichen Rechten eines Mieters gehört es, dass er das Treppenhaus ebenso wie die anderen Mitbewohner des Haues benutzen kann. Von diesem Nutzungsrecht ist allerdings in gemeinschaftsverträglicher Weise Gebrauch zu machen. Das Abstellen eines Rollators kann demgemäß nach Ansicht des LG Hannover – Urteil v. 17.10. 2005 – 20 S 39/05 im Treppenhaus nicht untersagt werden. Zulässig ist ein in der Hausordnung angeordnetes Verbot keine Fahrräder im Hausflurr/Treppenhaus abzustellen. Ein Rollator sei aber nicht mit einem Fahrrad gleichzusetzen, so das LG Hannover.
Diese Rechtsansicht wurde jetzt vom BGH (Urteil vom 10. 11. 2006 – V ZR 46/06) ausdrücklich bestätigt: Der Mieter darf Gegenstände wie einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator, auf den er angewiesen ist, an geeigneter Stelle im Hausflur abstellen, solange dessen Größe das Abstellen zulässt. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein. Allerdings muss der Rollator zusammengeklappt sein, und es muss für die anderen Bewohner noch möglich sein, das Treppenhaus gefahrlos zu benutzen.
Mietrechtslexikon – Mietrecht 02/ 2012
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