Wer erreichen will, dass ein anderer zur Zahlung eines Geldbetrages, oder zu einem Tun oder Unterlassen (zum Beispiel Räumung einer Wohnung) von einem Gericht verurteilt wird, der muß dies bei dem zuständigen Gericht beantragen. Ohne Antrag wird kein Richter tätig. Diesen Schritt nennt man Klageeinreichung oder Klageerhebung.
Wichtig:
Mit der Einreichung der Klage bei Gericht (zum Beispiel Einwurf in den Gerichtsbriefkasten) wir die Klage aber noch nicht rechtshängig. Das Gericht prüft die eingereichte Klage zunächst formell und stellt diese dann (meist auf dem Postwege) dem in der Klageschrift genannten Beklagten zu (das kann mehrere Tage dauern). Der Kläger muß zunächst auch einen erheblichen Vorschuß für die Gebühren des Gerichts bezahlen. Kann die Klage nun nicht zugestellt werden, weil der Beklagte zum Beispiel an der angegebenen Adresse nicht mehr wohnt, so wird die Klage nicht rechtshängig.
Die Klage wird erst rechtshängig, wenn Sie dem Beklagten auch zugestellt worden ist.
Mietrechtslexikon 8/2015
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